ECLI:DE:BGH:2017:100817BIIIZA42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 42/16 vom 10 . August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 688 ff a) Für das Mahnverfahren (§ § 688 ff ZPO) kann - beschränkt auf dieses Ve r- fahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden. b) Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend be schlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landg e- richts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 24. November 2016 - 33 T 34/16 - wird abgelehnt Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er hat beim Amtsgericht C . - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über einen gegner das "Lande s- amt für Finanzen A . " und als Anspruchsgrund "Schadensersatz aus StrEG/aus Zinsen zum StrEG" angegeben hat. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten des Mahnverfahrens nachgesucht. Das Landesamt, dem die ser Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellun g- nahme übersandt worden war, teilte mit, Forderungen des Antragstellers gegen den Freistaat B . bestünden nicht, und bei Erlass eines Mahnbescheids würde umgehend Widerspruch eingelegt werden. Darauf hin hat das Amtsg e- richt (Rechtspfleger) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der 1 - 3 - Begründung zurückgewiesen, das Mahnverfahren biete nicht die nötige Au s- sicht auf Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragste l- lers hat da s Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentl i- chen ausgeführt, dass die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren zu prüfen sei. Für ein - wie hier - von vornhere in aussichtsloses Mahnverfahren, bei dem von Anfang an mit einem Widerspruch des Antragsgegners zu rechnen und ein Vollstreckungsbescheid deswegen nicht zu erreichen sei, könne der Antragsteller nicht erwarten, das Verfahren auf Kosten der Staatskasse durc h- führen zu können. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen, da in der Instanzrechtsprechung und der Literatur zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren sowie zum Umfang dieser Prüfung unterschiedliche Auffassu n- gen vertreten würden. II. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Pr o- zesskostenhilfe für das Mahnverfahren versagenden Beschluss des Amtsg e- richts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 2 3 - 4 - Dabei ka nn dahinstehen, ob der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Mahnverfahren - wie das Landgericht meint - bereits deshalb die Erfolgsau s- sicht fehlt, weil mit einem Widerspruch des Antragsgegners gegen einen etwa i- gen Mahnbescheid zu rechnen ist. Denn die beabsi chtigte Rechtsverfolgung erweist sich als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO. 1. Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Für das Mahnverfahren kann - b eschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (allg. Meinung; vgl. nur Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mu t- willigkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 22). 2. Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hi lfsb e- dürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozess - lage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, B e- schluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6). Aus der g e- mäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleist e- ten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Pr ozessaussichten ve r- nünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine w irtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter 4 5 6 - 5 - Einschätzung der Sach - und Rechtslage nicht führen würde (Musielak/Voit/ Fischer aaO § 114 Rn. 30 mwN). 3. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwilli g. Bei der gegebenen Sach - und Rechtslage würde eine verständige Partei, die selbst für die Gerichtskosten aufzukommen hat, davon absehen, e i- den Freistaat B . zu beantragen, auch wenn die Voraussetzungen für de s- sen Erlass nach §§ 688 ff ZPO vorliegen sollten. Dass dem Antragsteller, der keiner geregelten Beschäftigun g nachgeht, durch Strafverfolgungsmaßnahmen ein Schaden in der geltend gemachten Größenordnung entstanden sein könnte, ist gänzlich fernliegend. Die Staatsa n- waltschaft A . hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass der Antragste l- ler in dem Straf verfahren 501 Js 140433/09 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, die vollständig vol l- streckt wurde. Die in dem weiteren Strafverfahren 501 Js 117364/09 gegen den Antragsteller vollzogene Untersuchung shaft von 75 Tagen wurde nach Verfa h- renseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Strafvollstreckung auf die vorgenannte Freiheitsstrafe angerechnet. Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse wurde in keinem der Strafverfahren festgestellt. Dement spr e- chend hat die Staatsanwaltschaft A . Schadensersatzansprüche des A n- tragstellers mit Bescheid vom 25. April 2016 abgelehnt. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller berechtigt sein könnte, einen Schaden in der - nicht näh er erläuterten - ungewöhnlichen Größenordnung von e- stritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid ang e- kündigt hat. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, dass der Ant ragsteller die Allgemeinheit für Gerichtskosten in Anspruch nehmen möchte, die eine die Pr o- 7 8 - 6 - zessaussichten vernünftig abwägende und auch das Kostenrisiko berücksicht i- gende verständige Partei niemals tragen würde. 4. Der Versagung von Prozesskostenhilfe f ür das Rechtsbeschwerdeve r- fahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zug e- lassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob Prozessko s- tenhilfe für ein Mahnverfahren bereits mangels Erfolgsaussicht zu verneinen sei, wen n ein Widerspruch des Antragsgegners absehbar sei, ist nicht en t- scheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im konkreten Fall mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit k ann auf der Grundlage der gesetzli - chen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung abschließend beantwo r- tet werden. Herrmann Reiter Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 15.09.2016 - 16 - 0460118 - 08 - N - LG Coburg, Entscheidung vom 24.11.20 16 - 33 T 34/16 - 9
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