BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 5/02 vom 2. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2002 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 6. März 2002 - 13 W 30/02 - Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe Gegen die im Tenor genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts wie gegen die im Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorausgegangene En t - scheidung des Landgerichts Freiburg vom 20. Februar 2002 ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern das Beschwerdeg e - richt sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es. Durch den Vortrag des Antragstellers, die Vorinstanzen hätten ihm Pr o - zeßkostenhilfe bewilligen müssen, um ein deutliches Ungleichgewicht in bezug auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Prozeßparteien zu beheben, wird eine von dieser Voraussetzung unabhängige Möglichkeit, die angeführten Entscheidu n - gen durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen, nicht eröffnet (zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen "greifbarer G e - setzwidrigkeit vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775, 776). Rinne Dörr
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