BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 5/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 17. M344rz 2005 - 1 U 2218/02 - wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die beantragte Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Er-folgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (247 114 ZPO) nicht gew344hrt werden, obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. 1 1. Gr374nde f374r die Zulassung der Revision bestehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, da die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeu-tung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechts-fortbildung nicht erforderlich ist (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 a) aa) Zwar sind die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von 247247 41, 42 ZPO dargestellten Rechtsfragen grunds344tzlich kl344-rungsbed374rftig. Sie sind jedoch f374r den vorliegenden Fall nicht entscheidungs-erheblich, da das Berufungsurteil der Sache nach nicht anders h344tte ergehen 3 - 3 - d374rfen (dazu sogleich unter Nummer 2), so dass die Entscheidung nicht auf einem etwaigen Versto337 gegen 247247 41, 42 ZPO in den Beschl374ssen vom 3. Juni 2004 und 24. August 2004 beruht. bb) Es besteht auch kein absoluter Revisionsgrund, bei dem gem344337 247 547 ZPO die Urs344chlichkeit eines Verfahrensfehlers f374r den Inhalt der Ent-scheidung unwiderlegbar vermutet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die erken-nenden Richter des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen gem344337 247 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen gewesen w344ren. Die Mitwirkung eines ausge-schlossenen Richters f374hrt nach 247 547 Nr. 2 ZPO nur dann zu der unwiderleg-baren Vermutung, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, wenn der Ausschlie337ungsgrund nicht durch ein Ablehnungsgesuch ohne Erfolg geltend gemacht wurde (247 547 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO). Dies ist hier je-doch der Fall. Der Kl344ger hat in seinen Stellungnahmen zu der Anzeige der be-troffenen Richter nach 247 48 ZPO zu erkennen gegeben, dass er deren Mitwir-kung im Hinblick auf 247 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Die Ablehnungsabsicht geht hin-reichend deutlich aus dem Schriftsatz vom 11. November 2003 hervor ("Die Mitwirkung der 'mitverklagten Richter' verst366337t gegen 247 41 Nr. 1 ZPO."). Aus A Nr. 20 des Beschlusses vom 3. Juni 2004 ist weiter ersichtlich, dass auch die 374ber die Ausschlie337ung entscheidende Besetzung des Berufungssenats den Willen des Kl344gers erkannt hat, die betroffenen Richter abzulehnen. Die Zu-schrift des Kl344gers ist damit als Ablehnungsgesuch zu verstehen und auch so verstanden worden. Durch den Beschluss vom 3. Juni 2004 hat das Oberlan-desgericht deshalb nicht nur 374ber die Anzeige der betroffenen Richter nach 247 48 ZPO entschieden, sondern auch ein Ablehnungsgesuch des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. 4 - 4 - b) Das Berufungsgericht sieht eine weitere grunds344tzliche Rechtsfrage in dem Problem, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Pro-zesskostenhilfewiederholungsantrag die Verj344hrung gem344337 247 203 Abs. 2 BGB a.F. hemmt. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage kl344rungsbed374rftig ist, da sie nur noch auslaufendes Recht betrifft. In 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. ist nunmehr ausdr374cklich klargestellt, dass nur der erstmalige Antrag auf Gew344h-rung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Verj344hrungsfrist hemmt. Jedenfalls ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wegen der im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. November 1985 erhobenen Amtshaf-tungsanspr374che nicht allein auf die Verj344hrung gest374tzt. Vielmehr hat es die Ablehnung des Anspruchs auch mit dem fehlenden Verschulden sowie mit wei-teren von der Verj344hrung unabh344ngigen Erw344gungen begr374ndet. Diese recht-lich nicht zu beanstandenden (siehe dazu unter Nummer 2) Gr374nde tragen die Klageabweisung selbst344ndig, so dass es auf die Verj344hrung nicht mehr an-kommt. 5 c) Weitere Zulassungsgr374nde sind nicht ersichtlich. 6 2. Die Revision hat der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg. 7 a) Da ein Tatbestandsberichtigungsantrag gem344337 247 320 Abs. 1 ZPO nicht gestellt wurde, ist f374r die Beurteilung der Rechtslage entgegen der Ansicht des Kl344gers der Tatbestand des Berufungsurteils ma337gebend (247 314 ZPO). 8 b) Hinsichtlich der Anspr374che, die der Kl344ger wegen der rechtswidrigen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern stellt, hat das Berufungsgericht die Klageabweisung 9 - 5 - in erster Linie auf das fehlende Verschulden gest374tzt. Zur Begr374ndung hat es vor allem die Kollegialgerichtsrichtlinie herangezogen. Hiergegen ist entgegen der Ansicht des Kl344gers nichts zu erinnern. Insbesondere beachten die Ausf374h-rungen die Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht hat weiter zu-gunsten des Kl344gers eine Ausnahme von der Kollegialgerichtsrichtlinie im Hin-blick auf den sogenannten Iranerlass vom 27. Oktober 1980, der den Verwal-tungsrichtern m366glicherweise nicht bekannt war, in Betracht gezogen und ein Verschulden der Verwaltungsbeh366rde unterstellt. Die Erw344gungen, mit denen es eine Haftung wegen der Nichtbeachtung dieses Erlasses durch die Beh366rde gleichwohl verneint hat, sind nicht zu beanstanden. Aufgrund dieses Erlasses war von vornherein nicht die begehrte Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine Duldung zu erreichen. Dar374ber hinaus diente der Erlass seinem Inhalt nach der Vermeidung politischer Verfolgung ausreisepflichtiger Iraner in ihrem Heimatland, nicht jedoch der Begr374ndung einer gesicherten (Erwerbs-)Stellung im Inland. c) Auch gegen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, ein (zus344tzli-cher) Schaden sei durch die Abschiebeandrohung nicht eingetreten, ist nichts einzuwenden. 10 d) Gleiches gilt f374r die Erw344gung, ein Schadensersatzanspruch wegen der verz366gerten Einb374rgerung scheide aus, da der Kl344ger bereits vor dem Zeit-punkt, zu dem er seiner Meinung nach h344tte eingeb374rgert werden m374ssen, sei-ne Chancen am Arbeitsmarkt bereits verloren habe. 11 e) Weiterhin scheitern Amtshaftungsanspr374che des Kl344gers wegen an-geblicher Pflichtverletzungen der in anderen Zivilverfahren t344tig gewordenen Richter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, an 247 839 Abs. 2 12 - 6 - Satz 1 BGB, jedenfalls aber, soweit es Handlungen au337erhalb des Spruchrich-terprivilegs betrifft, an der in diesen F344llen erforderlichen, hier jedoch fehlenden Unvertretbarkeit (Senatsurteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, zur Ver366ffentli-chung bestimmt). f) F374r eine verschuldensunabh344ngige Haftung des Beklagten - etwa aus enteignungsgleichem Eingriff - besteht kein Anhaltspunkt. 13 Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
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