Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 5/07 vom 14. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat m374sste im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Beschluss nach 247 552 a ZPO erlassen, weil die von dem Landgericht f374r zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist - in die Insolvenztabelle eingetragene Forderungen verj344hren in 30 Jahren und es gilt hier noch die alte Fassung von 247 174 Abs. 2 InsO - und das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist. Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 14 C 1720/06 - LG Augsburg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 S 4872/06 -
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