BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 5/08 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm f374r die Durchf374hrung des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird ab-gelehnt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO), weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann. Auch eine Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Mo-natsfrist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 8. Mai 2008 abgelaufen ist. Dem Beklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden. Der Beklagte h344tte hierf374r innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen An-forderungen gen374genden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen m374ssen, und zwar einschlie337lich der nach 247 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorge-schriebenen Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Beschl. v. 7.10.2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; Beschl. v. 26.10.2005 - XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32, 33; BFH, Beschl. v. 27.10.2004 - VII S 11/04, NJW 2005, 1391). Dies ist nicht geschehen. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten am 8. Mai 2008 per Telefax eingegangen. Der ausgef374llte Vordruck mit der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse war dagegen erst dem Origi-nal des Prozesskostenhilfeantrags beigef374gt, das am 14. Mai 2008 auf dem Postweg eingegangen ist. 2 Bornkamm Pokrant B374scher 3 4 Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 12.10.2007 - 44 O 79/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2008 - 14 U 1851/07 -
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