BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 5/09 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Antragsteller, gegen Beklagter und Antragsgegner, - Prozessbevollm344chtigte II. Instanz: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg - 5. Zivil-senat - vom 6. M344rz 2009 - 5 W 2574/08 - wird abgelehnt. Gr374nde: Im Kosteninteresse des Kl344gers geht der Senat davon aus, dass die Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe ist (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die sofortige Beschwerde w344re unzul344ssig, weil sie nur gegen die im ers-ten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt-findet (247 567 Abs. 1 ZPO). Der Kl344ger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe f374r die Beru-fungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbeschwerde, in die die sofortige Beschwerde umgedeutet werden k366nnte, w344re unzul344ssig, da dieses Rechts-mittel f374r Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdr374cklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlan-desgericht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteil statt (247 542 Abs. 1, 247 543 Abs. 1, 247 544 Abs. 1 ZPO). 3 Schlick Herrmann OLG N374rnberg Entsch. v. 10.03.09 226 5 U 2574/08 - 3 - Vorinstanzen: OLG N374rnberg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 5 U 2574/08 -
Full & Egal Universal Law Academy