Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 5/11 vom 5. Mai 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. M344rz 2011 226 25 W 115/11 226 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. 2 Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht h344tte die Rechtsbeschwerde zulassen m374ssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Mithin ist ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen von Gesetzes wegen nicht er366ffnet. 3 Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann. 4 Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 - Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 - - 3 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 -
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