BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 5/14 vom 24. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, D r. Koch und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe : Der Antrag der Anmelde rin vom 27. April 2014 ist als Antrag auf Bew ill i- gung von Verfahrenskostenhilfe für eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bun despatentgerichts vom 8. April 2014 in Betracht kommt. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhi lfe bei Rechtsbeschwerden in Markensachen gelten gemäß § 88 Abs. 1 Satz 3 MarkenG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 PatG die §§ 114 bis 116 ZPO entsprechend. De r Antrag auf Bewi l- ligung von Verfahrenskostenhilfe ist danach unbegründet, weil d ie Anmelderin zu d en ent sprechend § 116 ZPO geltenden Voraussetzungen der Gewährung von Verfah rens kostenhilfe nicht s vorgetragen hat . Die Anmelderin hat als (Außen - )Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Anmeldung einer Marke am Rechtsverkehr teilgenommen und ist in diese m 1 2 3 - 3 - Rahmen im Markenbeschwerdeverfahren parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343, 347). Sie ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Verfahrens kostenhilfe erhalten kann . D ie Anmelderin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass die Kosten der Rechtsve r- folgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Zu den weiteren Vorausse t- zungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, das heißt dazu, ob ihre G esellschafter als wirtschaftlich Beteiligte die Kosten der Rechtsver folgung aufzubringen in der Lage sind und inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, enthält der Vortrag der Anmelderin ebenfalls keine An gaben. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.04.2014 - 27 W(pat) 546/13 -
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