BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 5/15 vom 12. November 2015 in dem Verfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe zur Durchführung des Rechtsb eschwerdeverfahrens wird a b- gelehnt. Gründe : Der Prozesskostenhilfeantrag de r Antragstellerin ist abzu lehnen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vo n der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulä s- sig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, m it der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von 1 2 - 3 - Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im an - gefochtenen Bes chluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ei ne solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Kirchhoff Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 19.08.2014 - 217 C 6/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2015 - 15 T 19/14 -
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