BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 5 / 15 vom 2. April 201 5 in dem Prozesskostenhilfe verfahren - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Viz e- präs identen Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Ablehnungsgesuch e de r Antragsteller vom 22 . März 2015 werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge n der Antragsteller gegen den Senatsb e- schluss vom 5. März 2015 werden auf ihre Kosten zurückgewi e- sen. Gründe I. Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat der Senat die Anträge der Antra g- stel ler vom 3 0. Dezember 2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ge gen Beschlüsse des Landgerichts D . und des Oberlandesgerichts H . mangels hinreiche nder Erfolgsaussicht zurückgewi e- sen. Dage gen haben die Antragsteller mit Schrift satz vom 19 . März 2015 G e- hörsrüge erhoben. Darüber hina us haben sie mit Schriftsatz vom 22 . März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. März 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 2 - 3 - II. Die Ablehnungsgesuch e sind unzulässig . D ie Anhörungsrüge n sind nicht begrün det und hätte n auch als Gegenvorstellung en keinen Erfolg. 1. Die Ablehnungsgesuch e (§ 42 Abs. 1 ZPO) sind unzulässig. Bei der A b- le hnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Grü n- den rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsac he liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 1 0. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei den Ablehnungsgesuchen der Antragsteller nicht der Fall . Sie richten sich unte r- schiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 bete i- ligten Richter, ohne dass di e Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Die Antragstel ler beschränken sich vielmehr auf allg e- meine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Senat s- beschluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen ihre grundg e- setzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenomme n- heit sämtlicher erk ennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden S a che ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit der Ablehnungsgesuche wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller zu 1 in zahlreichen weiteren beim S e- nat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorl iegenden Fall in keinem 3 4 - 4 - Zusammenhang stehen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche ei n gereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache au f weisen. Da die Ablehnungsgesuch e unzulässig sind , kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Be schluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die Anhörungsrüge n gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 sind unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liege nden Beratung das Vor bringen der Antragsteller vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung en hätte n die Anhörungsrüge n keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbesch werden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind. 5 6 7 - 5 - Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in di e- ser Sache nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 - 8 O 365/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2014 - 1 W 7/14 - 8
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