ECLI:DE:BGH:2017:300817BIZA5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 5/17 vom 30. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, P rof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Der Antrag der Anmelderin auf Bewilligung von Verfahrenskoste n- hilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe : Der Antrag der Anmelderin vom 2 5 . April 201 7 ist als Antrag auf Bewil l i- gung von Verfahrenskostenhilfe für eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27 . März 2017 in Betracht kommt. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilf e bei Rechtsbeschwerden in Markensachen gelten gemäß § 88 Abs. 1 Satz 3 MarkenG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 PatG die §§ 114 bis 116 ZPO entsprechend. De r Antrag auf Bewi l- ligung von Verfahrenskostenhilfe ist danach unbegründet, weil d ie Anmelderin zu den entsprechend § 116 ZPO geltenden Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht s vorgetragen hat . Die Anmelderin hat als (Außen - )Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Anmeldung einer Marke am Rechtsverkehr teilgenommen und ist in diesem Rahmen im Markenbeschwerdeverfahren parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343, 347). Sie ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend 1 2 3 - 3 - anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 Z PO Verfahrens kostenhilfe erhalten kann . D ie Anmelderin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass die Kosten der Rechtsve r- folgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Zu den weiteren Vorausse t- zungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, das heißt dazu, ob ihre Ges ellschafter als wirtschaftlich Beteiligte die Kosten der Rechtsver folgung aufzubringen in der Lage sind und inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, hat die Anmelderin ebenfalls nichts v or ge tr a- g en. Büsch er Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.03.2017 - 27 W (pat) 123/16 -
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