BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 6/08 vom 2. Oktober 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 303 26 252 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bie-tet. Das Bundespatengericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 26. Juli 2005 in dem mit der Rechtsbe-schwerde anzufechtenden Beschluss mit der Begr374ndung als unzu-l344ssig verworfen, das Rechtsmittel w344re, da die Markeninhaberin zum Zeitpunkt seiner Einlegung noch minderj344hrig gewesen sei, nicht nur vom Vater der Markeninhaberin, sondern gem344337 247 1629 BGB auch von deren Mutter einzulegen gewesen; diese aber habe die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet und auch eine nachtr344g-liche Genehmigung der Schrifts344tze ihres Mannes ausdr374cklich - 3 - ausgeschlossen. Diese Beurteilung l344sst keinen im Rahmen der zu-lassungsfreien Rechtsbeschwerde gem344337 247 83 Abs. 3 MarkenG er-heblichen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Markenin-haberin nicht angegriffen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2008 - 26 W(pat) 126/05 -
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