BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 6/08 vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin zu 2 auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-gen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Marke-ninhaberin zu 2 innerhalb der f374r sie laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde weder dieses Rechtsmittel eingelegt noch einen An-trag auf Verfahrenskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbe-schwerdeverfahrens gestellt hat, so dass der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss insoweit rechtskr344ftig geworden ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der weiteren Gegenvorstellung der Markeninhaberin zu 1 hat es mit der Mitteilung im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 sein Bewenden. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2008 - 26 W(pat) 126/05 -
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