BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 6/13 vom 15. August 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büsc her, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin , ihr für die Durchführung der Recht s- beschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Lan d- gerichts Bielefeld vom 3. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu bewi ll i- gen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Schuldnerin vom 16. Juni 2013 ist als Antrag auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3 . Juni 2013 in Betracht kommt. Die Rechtsbeschwerde de r Schuldnerin bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der 1 2 - 3 - Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht d ie Rechtsb e- schwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07 , WuM 2008, 113 mwN). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2013 - 182 M 2612/12 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.06.2013 - 23 T 306/13 -
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