BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 6/14 vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch d e n Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter be schlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2014 werden zurüc k- gewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 21. August 2014 hat der Senat den Antrag des Kl ä- gers auf Bewilligung von Prozessko stenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 14. Februar 2014 - 9 U 3/12 - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entsche idung wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2014. Da der B e- schluss des Senats unanfechtbar ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 574 Abs. 1 ZPO), war die Eingabe des Klägers, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlic hes Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung zu verstehen. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vorgetragenen Sac h- verhalt in vollem Umfang geprüft, insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht 1 2 - 3 - habe das vom Kläger in zweiter Instanz vorgelegte Privatgutachten nicht b e- rücksichtigt. Der Senat hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das G e- richt eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Soweit der Kläger im Wege der Gegenv orstellung zu einer abweiche n- den Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach - und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Schlick Reiter Vorinstanzen: LG Berli n, Entscheidung vom 16.11.2011 - 86 O 57/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2014 - 9 U 3/12 - 3
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