ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZA6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 6/16 vom 6 . April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schw onke und den Richter Feddersen beschlossen: D ie sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 g egen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2017, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahren s unter Beiordnung von Rechtsa n- walt Rinkler abgelehnt worden ist, wird als unzulässig zurückg e- wiesen; soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofo r- tigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen . Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.10.2009 - 21 O 22196/08 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2016 - 6 U 5037/09 -
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