ECLI:DE:BGH:2017:010717BIIIZA6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 6/17 vom 1. Juni 201 7 in dem Prozesskostenhilfe verfahren - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vo r- sitzen den Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richte rin Pohl beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörung srüge des Antragstellers vom 23. Mai 2017 gegen den Beschl uss des Senats vom 20. April 2017, soweit sein Antrag au f Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2017 z u- rückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen . Gründe Das Ablehnungsgesuch vom 24. Mai 2017 gegen den Vorsitzenden Ric h ter Dr. H . , die Richter T . , Dr. R . und R . sowie die Richterinnen P . und Dr. A . ist offensichtlich unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befa n- genheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfert igen, die in deren pe r- sönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Das Vo r- bringen des Antragstellers erschöpft sich in dem aus der Luft gegriffenen Vo r- wurf, die abgelehnten Richter woll ten den Justizgewährungs anspruch missac h- ten und h ätten deshalb unter anderem das Faxempfangsgerät des Bundesg e- 1 - 3 - richtshofs abschalten lassen. Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Bezug zu dem Inhalt der Senatsbeschlüsse vom 16. März und 20. April 2017 ist nicht feststellbar. Die Ausführungen des Antragste llers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das Ablehnungsgesuch unz u- lässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Ric h- tern entscheiden. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 ist schon deshalb unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Die Anhörungsrüge zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der (wiederholten) Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Da die Anh ö- rungsrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Rügefrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist und dem Antragsteller gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offe n- sichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfül - 2 3 - 4 - lung seiner Aufgaben unverhältnismäß ig behindert zu werden (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl
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