ECLI:DE:BGH:2017:160317BIIIZA6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 6/17 vom 16. März 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reite r sowie die Richterin Pohl beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG i.V.m. § 128b PatG wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Entschädigungsklage bietet kei ne hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer info l- ge unangemessener Dauer eines Gerichtsver fahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG als Verfahrensbeteiligter einen Nacht eil erleidet. Behördliche Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, zählen nicht zum Gerichtsverfahren. § 128b PatG bestimmt deshal b, dass die Vorschriften der §§ 198 ff GVG (nur) auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesg e- richtsho f entsprechend anzuwenden sind. Daraus folgt, dass die Entschäd i- gungsregelung das Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent - und Markenamt (§§ 34 ff PatG) nicht erfasst, weil es insoweit an einem Gerichtsve r- fahren gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG fehlt. 1 2 - 3 - Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bundespatentgericht habe über seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 4. August 2016 für eine B e- schwerde wegen Untätigkeit des Patentamts nicht entschieden, übersieht er, dass nach § 73 Abs. 1 PatG die Beschwerde nur gegen Beschlüsse der Pr ü- fungsstellen und Patentabteilungen stattfindet. Wegen angeblicher Untätigkeit des Patentamts besteht grundsätzlich keine förmliche Beschwerdemöglichkeit (BPatG, Beschluss vom 21. April 2005 - 10 W (pat ) 47/04, BeckRS 2011, 27730). Der Betroffene muss daher den Weg der (form - und fristlosen) Diens t- aufsichtsbeschwerde beschreiten. Dementsprechend ist der Antragsteller vom Bundespatentgericht unter dem 8. August 2016 darauf hingewiesen worden, dass durch s ein Faxschreiben vom 4. August 2016 kein Verfahren in Gang g e- setzt worden sei und Verfahrenskostenhilfe (nur) für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Patentamts gewährt werden könne. Unabhängig davon ist nach dem Vorbringen des Antragstellers derzeit auch keine unangemessene Verfahrensdauer ersichtlich, weil er lediglich geltend macht, dass seit seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde mehr als zwei Monate vergangen seien und er deshalb die Befürchtung habe, dass keine Bearbeitung s tattfinde. Herrmann Reiter 3
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