BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7/06 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 1 Satz 2 A, 247 520 Abs. 2 Satz 1 Der Lauf der Berufungsbegr374ndungsfrist beginnt auch dann nach Ma337gabe des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Rechtsmittelf374hrer wegen Kosten-armut um Prozesskostenhilfe nachsucht und deshalb an der Einhaltung die-ser Frist gehindert ist. Seit dem Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungs-gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) steht ihm in diesen F344llen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat zur Verf374gung, innerhalb deren die vers344umte Prozesshandlung nachzuho-len ist (Abgrenzung zum Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275). BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin, ihr f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 21. M344rz 2006 - 1 U 4589/05 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen das ihr am 17. August 2005 zugestellte klageab-weisende Urteil des Landgerichts am 15. September 2005 Berufung eingelegt und in der Folge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beru-fungsbegr374ndungsfrist wurde zuletzt bis zum 16. Januar 2006 verl344ngert. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005, der der Kl344gerin am 21. Dezember 2005 zugestellt wurde, wies das Berufungsgericht den gestellten Prozesskostenhilfe-antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zur374ck. Ein beim Senat angebrachter Antrag, Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde ge-gen diese Entscheidung zu erhalten, hatte keinen Erfolg. Der entsprechende Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 (III ZA 3/06) ging der Kl344gerin am 2. Februar 2006 zu. Die Berufungsbegr374ndung wurde am 24. Februar 2006, 1 - 3 - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, beim Berufungsgericht einge-reicht. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin durch Beschluss vom 21. M344rz 2006 als unzul344ssig verworfen und ihren Wiedereinsetzungsan-trag zur374ckgewiesen. Mit ihrem Antrag vom 10. April 2006 begehrt die Kl344gerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung. 2 II. Der Kl344gerin kann Prozesskostenhilfe nicht gew344hrt werden, weil die be-absichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 3 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Kl344gerin h344tte ihre Berufung - unbeschadet der bewilligten Verl344ngerung der Frist bis zum 16. Ja-nuar 2006 - innerhalb von zwei Monaten nach der am 21. Dezember 2005 bewirkten Zustellung des Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren versa-genden Beschlusses vom 16. Dezember 2005 begr374nden d374rfen, also bis zum 21. Februar 2006. Es hat sich insoweit auf Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs gest374tzt, die - vor Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) - zur Angleichung der Situation bemittel-ter und unbemittelter Rechtsmittelf374hrer bei Vers344umung der Rechtsmittelbe-gr374ndungsfrist eine verfassungskonforme Auslegung von 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO f374r erforderlich gehalten und als eine L366sung angesehen hat, den Beginn des Laufs der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist an die Zustellung der Prozessko-stenhilfeentscheidung zu kn374pfen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 4 - 4 - ichen. 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 f; 344hnlich Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZB 84/02 - NJW 2003, 3782 f zur Rechtsbeschwerde und Beschluss vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - NJW 2004, 2902, 2903). Hieran kann nach der Neuregelung der Wiedereinsetzungsfrist bei Vers344umung von Rechtsmittel-begr374ndungsfristen in 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene 1. Justizmodernisierungsgesetz nicht festgehalten wer-den. Denn in diesen F344llen ist lediglich die Wiedereinsetzungsfrist, innerhalb deren die vers344umte Prozesshandlung nachgeholt werden muss (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auf einen Monat verl344ngert worden. Im Hinblick auf diese Rege-lung, die auf F344lle zugeschnitten ist, in denen einem Rechtsmittelf374hrer erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist Prozesskostenhilfe f374r die Einle-gung des Rechtsmittels gew344hrt wird (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1508 S. 17 f), ist f374r einen von 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO abweichenden Beginn des Laufs der Begr374ndungsfrist kein Raum. Es kommt hier hinzu, dass die Frist zur Begr374ndung der Berufung infolge der bis zum 16. Januar 2006 bewilligten Verl344ngerung noch nicht abgelaufen war, als der Kl344gerin die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung zuging. Im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegr374ndung am 24. Februar 2006 waren sowohl diese Frist als auch die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO l344ngst verstr 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Kl344gerin um Prozesskostenhilfe f374r eine Beschwerde gegen die Prozesskosten-hilfe versagende Entscheidung des Berufungsgerichts vom 16. Dezember 2005 nachgesucht hat. Dieser Antrag ist zwar erst durch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 (III ZA 3/06) zur374ckgewiesen worden, der der Kl344gerin am 2. Februar 2006 zuging. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, dass die Kl344gerin bereits aus der mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbaren 5 - 5 - Entscheidung zur Prozesskostenhilfe die erforderlichen prozessualen Konse-quenzen - wie hier die dann vorgesehene Durchf374hrung des Berufungsverfah-rens auf eigene Kosten - ziehen musste. Das beabsichtigte, aber mangels Zu-lassung nicht statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen die Versa-gung von Prozesskostenhilfe konnte von vornherein zu keiner g374nstigen Ent-scheidung f374r die Kl344gerin f374hren und deshalb den Beginn f374r die Wiedereinset-zungsfrist nicht hinausschieben. 3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch nicht mit R374cksicht auf verschiedene Vorsprachen der Kl344gerin bei der Rechtsantragsstelle des Berufungsgerichts im Anschluss an die Zustellung der Prozesskostenhilfeent-scheidung in Betracht. Zwar hat die Kl344gerin am 27. Dezember 2005, 12. Ja-nuar 2006 und 2. Februar 2006 zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der Suche nach einem anderen Rechtsanwalt sei und deswegen um einen Aufschub oder eine Verl344ngerung bis zum 31. Januar 2006 bzw. 31. M344rz 2006 bitte; tats344ch-lich ist die Mandatsniederlegung auch am 10. Januar durch den Anwalt mitge-teilt worden. Es mag offen bleiben, ob das Berufungsgericht mit R374cksicht auf diese Vorsprachen gehalten gewesen w344re, der Kl344gerin entweder einen ge-nauen Endtermin f374r die Einreichung der Berufungsbegr374ndung zu nennen oder einen Hinweis auf einen durch einen Anwalt zu stellenden Verl344ngerungsantrag zu geben. Denn der Kl344gerin ist jedenfalls in einem Telefongespr344ch mit dem Berichterstatter vom 13. Februar 2006 bedeutet worden, dass sie ihr Rechtsmit-tel "baldm366glichst" begr374nden m374sse. Zwar fand dieses Telefongespr344ch erst zu einem Zeitpunkt statt, zu dem ein Wiedereinsetzungsantrag nach 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits h344tte angebracht und die Prozesshandlung h344tte nachgeholt sein m374ssen (vgl. oben 1). Von der Kl344gerin ist indes nicht zu erwar-ten, dass sie 374ber den genauen Fristablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist eine bessere Kenntnis als das Berufungsgericht hatte, das die Auffassung vertrat, 6 - 6 - die Kl344gerin k366nne ihr Rechtsmittel bis zum 21. Februar 2006 begr374nden. W344re dies geschehen, h344tte das Berufungsgericht die Berufung aus seiner Sicht nicht als unzul344ssig verworfen; aus der Sicht des Senats h344tte man die objektiv vor-liegende Versp344tung mit R374cksicht auf den vorangegangenen Geschehensab-lauf m366glicherweise als unverschuldet behandeln m374ssen. Die Kl344gerin konnte aber nach dem Gespr344ch mit dem Berichterstatter vom 13. Februar 2006 nicht davon ausgehen, f374r die Begr374ndung des Rechtsmittels noch eine Frist von 11 Tagen zur Verf374gung zu haben. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.08.2005 - 9 O 13322/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.03.2006 - 1 U 4589/05 -
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