BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 7/07 vom 26. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Antrag des Kl344gers und Antragstellers vom 25. Mai 2007, eingegangen am 30. Mai 2007, ihm Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 7. November 2005 ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (8 U 203/04) zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Kl344ger und Antragsteller die sechsmonatige Frist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gewahrt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO), die der Kl344ger und Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2007 andeutet, scheidet schon deswegen aus, weil nach dem eigenen Vortrag des Kl344gers und Antragstellers am 30. April 2007 die Unkenntnis, die ihn an einer Verfolgung seiner m366glicherweise bestehenden prozessualen Rechte gehindert hat, ausger344umt war und deswegen die zweiw366chige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags (247 234 ZPO) bei Eingang des Prozesskostenhilfeantrags bei dem Revisionsgericht l344ngst abgelaufen war. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 29.09.2004 - 10 O 165/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2005 - 8 U 203/04 -
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