BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7/08 vom 17. September 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 4 U 144/07 - wird zur374ckgewiesen. Eine derartige Beschwerde bietet keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat weder grunds344tz-liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gleichzeitig wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil zur374ckgewiesen, weil ein solcher Antrag auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwalt gestellt werden kann; dies gilt auch, wenn - wie - 3 - hier - f374r die Durchf374hrung dieser Beschwerde zun344chst die Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; daneben hat es der Beklagte auch vers344umt, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Schlick Hucke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 O 260/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 144/07 -
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