BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7/10 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Juni 2010 - 21 U 5631/09 -, soweit ihm darin nur teilweise Prozesskostenhilfe f374r die Berufungsinstanz gew344hrt worden ist, wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn gegen die genannte Entscheidung ist als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hieran fehlt es. Der Antragsteller kann im 334brigen mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Schlick Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.11.2009 - 6 O 2659/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.06.2010 - 21 U 5631/09 -
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