BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 7/11 vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher , Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Nebenintervenienten zu 1, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan desgerichts München vom 28. Septem - ber 2011 einen Notanwalt gemäß § 78b ZP O zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anst rengungen e i- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutb a- ren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, d ass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuld et (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt 1 - 3 - haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darl e- gen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschl uss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN). Diesen An forderungen ist der Nebenintervenient nicht gerecht geworden. Er hat sich nur an zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos gewandt, Dr. v . P . und Dr. B . , und selbst eingeräumt, zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht in der Lage zu sein. Soweit er aus di e- sem Grund Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist sein Antrag bereits durch B e- schluss des Senats vom 9. Oktober 2012 beschieden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.0 1.2011 - 5 HKO 18800/09 - OLG München, Entscheidung vom 28.09.2011 - 7 U 711/11 - 2
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