BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 7/14 vom 4. September 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, D r. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine beabsichtigte Recht s- beschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Bra n- denburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2014 Prozessko s- tenhilfe zu bewi lligen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 ZPO. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbesc hwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückg e- wiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen wo rden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies war hier nicht der Fall. 1 2 - 3 - Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidri g- keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl uss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f . ). Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2014 - 11 W 10/14 - 3
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