BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 7/15 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin D r. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozessko ste n- hilfe zur Durchführung des B eschwerdeverfahrens unter Beior d- nung von Rechtsanwal t Dr. N . wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenh ilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte B eschwerde gegen die Nichtzula s- sung der Rechtsbeschwerde durch das Besch werdegericht (Beschluss vom 12. Februar 2015 - 12 W 40/14) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revisio n durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwe r- de durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Versagun g von Prozesskostenhilfe durch das B e- schwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im a n- 1 2 - 3 - gefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfo lgt. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 17.06.2014 - 5 O 122/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.02.2015 - 12 W 40/14 -
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