BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7 / 15 vom 2. April 201 5 in dem Prozesskostenhilfe verfahren - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Viz e- präs identen Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Re i- ter beschlossen: Die Ablehnungsgesuch e de r Antragsteller vom 23 . März 2015 werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge n der Antragsteller gegen den Senatsb e- schluss vom 5. März 2015 werden auf ihre Kosten zurückgewi e- sen. Gründe I. Mit B eschluss vom 5. März 2015 hat der Senat die Anträge der Antra g- stel ler vom 17 . Januar 201 5 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts H . vom 7. Februar 2014 - I - 11 W 1/13 - mangels hinre ichender Erfolgsaussicht zurüc k- gewiesen. Dage gen haben die Antragsteller mit Schrift satz vom 20 . März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hina us haben sie mit Schriftsatz vom 23 . März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. März 2015 beteiligten Richter w egen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Die Ablehnungsgesuch e sind unzulässig . D ie Anhörungsrüge n sind nicht begrün det und hätte n auch als Gegenvorstellung en keinen Erfolg. 1. Die Ablehnungsgesuch e (§ 42 Abs. 1 ZPO) sind unzulässig. Bei der A b- lehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Grü n- den rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Strei tsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss v om 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei den Ablehnungsgesuchen der Antragsteller nicht der Fall . Sie richten sich unte r- schiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 bete i- ligten Richter, ohne das s die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Die Antragstel ler beschränken sich vielmehr auf allg e- meine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Senat s- beschluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen ihre grundg e- setzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenomme n- heit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden S a che ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit der Ablehnungsgesuche wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller zu 1 in zahlreichen weiteren beim S e- nat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem 2 3 - 4 - Zusammenhang stehen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche ei n gereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache au f weisen. Da die Ablehnungsgesuch e unzulässig sind , kann der Senat hierüber in der Beset zung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Be schluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die Anhörungsrüge n gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 sind unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde l iegenden Beratung das Vor bringen der Antragsteller vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung en hätte n die Anhörungsrüge n keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsb eschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind. 4 5 6 - 5 - Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in di e- ser Sache nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstan zen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.12.2012 - 6 O 416/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2014 - I - 11 W 1/13 - 7
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