ECLI:DE:BGH:2017:131217 BIZA7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 7/17 vom 13 . Dezem ber 2017 in de r Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Dezem ber 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d ie Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: D ie Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsb e- schluss vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Die vo n der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 2017 erh o- bene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch u n- begründet. 1. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Ve r- fahren ohne Rechtsanwalts zwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZA 1/11, NJW - RR 2011, 640 Rn. 3 ; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 6 ). 1 2 - 3 - 2 . Die Anhörungsrüge de r Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die A n- tragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf § 25 VSchDG , der die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren vorsieht, in denen Entscheidungen der nach diesem Gesetz zuständigen B e- hörde angefochten werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine zulassungsbedürf tige, aber unanfechtbar nicht zugelassene und deshalb gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässige Rechtsbeschwerde . Deshalb kann weder ihr Prozes s- kostenhilfeantrag noch ihre gegen die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete An hörungsrüge Erfolg haben. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2017 - 4 O 51/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.2017 - 16 W 32/17 - 3
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