ECLI:DE:BGH:2018:010318BIZA7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 7/17 vom 1. März 201 8 in de r Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke , den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: D ie Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung des Senatsb e- schlusses vom 13. Dezember 2017 und auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werden als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antw ort auf weitere Eing a- ben in dieser Sache rechnen. Gründe: Die Anträge der Antragstellerin, mit der sie im Ergebnis ihren Prozes s- kostenhilfeantrag und ihre Gehörsrüge wiederholt, sind unzulässig. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag bereits abschl ägig beschieden und die dag e- gen gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2017 - 4 O 51/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.2017 - 16 W 32/17 - 1
Full & Egal Universal Law Academy