BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 8/08 vom 3. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 14. M344rz 2008 - 4 S 9274/07 - wird ab-gelehnt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg. Er verfolgt gegen374ber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Arzthonorar in H366he von 2.816,09 DM (= 1.439,84 200). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da seiner Auffassung nach die Forderung verj344hrt ist. Gegen dieses seinem sei-nerzeitigen Prozessbevollm344chtigten am 8. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der Kl344ger mit am 30. Oktober 2007 beim Landgericht eingegangenem anwaltli-chen Schriftsatz Berufung eingelegt und eine Berufungsbegr374ndung sowie ei-nen Prozesskostenhilfeantrag angek374ndigt. Der Kl344ger hat diesen Antrag per-s366nlich mit am 8. November 2007 beim Berufungsgericht eingegangenem Schreiben gestellt. Dieses hat die Frist zur Berufungsbegr374ndung auf Antrag 1 - 3 - des Kl344gervertreters bis zum 8. Januar 2008 verl344ngert. Eine Berufungsbe-gr374ndung ist bislang nicht eingegangen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hat das Gericht den Prozesskosten-hilfeantrag des Kl344gers f374r die Berufung abgelehnt. Die beabsichtigte Rechts-verfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Amtsgericht die geltend gemachte Forderung zutreffend als verj344hrt angesehen habe. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 11. Januar 2008 zugestellt worden. 2 Durch Verf374gung ebenfalls vom 10. Januar 2008 hat das Berufungsge-richt den Parteien unter Bezugnahme auf 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Hinweis erteilt, die Berufung biete nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. 3 Mit am 10. Februar 2008 eingegangenem Schreiben hat der Kl344ger ge-gen den Beschluss, durch den ihm Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfah-ren versagt wurde, "sofortige Beschwerde" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht N374rnberg durch Beschluss vom 25. Februar 2008 als unzul344ssig verworfen, da es gegen die Entscheidung des Landgerichts als Be-rufungsgericht keine sofortige Beschwerde gebe. Das Rechtsmittel des Kl344gers sei auch nicht in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten. 4 Mit Beschluss vom 14. M344rz 2008 hat das Landgericht unter Bezugnah-me auf 247 522 Abs. 2 ZPO im Tenor die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Berufung sei entgegen 247 520 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig begr374ndet worden: "Sie ist daher bereits unzul344ssig, 247 522 Abs. 1 ZPO." Das Rechtsmittel "w344re" dar374ber hinaus auch unbegr374ndet, da 5 - 4 - das Amtsgericht zu Recht von der Verj344hrung des eingeklagten Anspruchs ausgegangen sei. Die Rechtssache habe auch weder grunds344tzliche Bedeu-tung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Kl344ger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde, eine Rechtsbeschwerde oder eine Revision ge-gen diesen Beschluss. 6 II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, 247 114 Satz 1 ZPO. 7 1. Die Revision ist nur gegen Endurteile der Berufungsgerichte statthaft (247 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem von der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kl344ger will jedoch eine im Be-schlusswege ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts anfechten, durch die seine Berufung zur374ckgewiesen wurde. 8 2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Kl344gers w344re ebenfalls unzu-l344ssig. 9 - 5 - a) Soweit der Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. M344rz 2008 als Entscheidung gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zur374ckweisung der Berufung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg) aufzufassen ist - wof374r der Hinweis auf diese Bestimmung im Tenor spricht -, ist ein Rechtsmittel hiergegen unstatthaft. Gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar. 10 b) Sollte der Beschluss hingegen als Verwerfung der Berufung als unzu-l344ssig gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO anzusehen sein - hierauf deutet hin, dass die Begr374ndung zur Zul344ssigkeit der Berufung im Indikativ abgefasst ist, w344hrend die Ausf374hrungen zur Verj344hrung im Konjunktiv gehalten sind -, w344re eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zwar statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Rechtsmittel w344re allerdings im 334brigen nicht zul344ssig. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 11 Insbesondere ist dem Kl344ger durch die (etwaige) Verwerfung seiner Be-rufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung einger344umten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGHReport 2004, 1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl344ger die Frist zur Begr374ndung der Berufung (247 520 Abs. 2 ZPO) vers344umt hat. Diese Frist lief nach Verl344ngerung durch die Vorsitzende der Berufungskammer am 8. Januar 2008 ab. Bis zu diesem Tag ist bei Gericht keine den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegr374ndungsschrift eingegangen. Entgegen der Ansicht des Kl344gers 12 - 6 - 344ndern an der Fristvers344umnis im Ergebnis auch sein Prozesskostenhilfeantrag und sein Rechtsmittel gegen dessen Ablehnung nichts. aa) Zwar stellt das - vom Kl344ger geltend gemachte - durch die Bed374rftig-keit begr374ndete wirtschaftliche Unverm366gen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der gem344337 247 78 Abs. 1 ZPO notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, kein Verschulden der Par-tei dar, wenn sie alles in ihren Kr344ften Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren (z.B.: Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 233 Rn. 23, Stich-wort Prozesskostenhilfe m.w.N.). Sie muss hierf374r ein vollst344ndiges Gesuch um Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beif374gung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel- be-ziehungsweise Rechtsmittelbegr374ndungsfrist beim zust344ndigen Gericht einrei-chen (z.B.: BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - VI ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.; Z366ller/Greger aaO). Diese Voraussetzungen mag der Kl344-ger erf374llt haben. Gleichwohl ist ihm die in diesem Fall in Betracht zu ziehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 Abs. 1 ZPO) nicht zu gew344hren. 13 Das Fristwahrungshindernis, dass sich eine Partei wegen finanziellen Unverm366gens an der Einlegung oder Begr374ndung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entf344llt, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe versagt wird. Die Partei hat dann entsprechend 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die vers344umte Berufungsbegr374ndung nachzuholen (Senatsbe-schluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - NJW 2006, 2857 f, Rn. 4). Die Monats-frist beginnt sp344testens nach Ablauf von drei bis vier Tagen ab Zugang des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses, in denen die Partei 374berlegen kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchf374hrt (z.B.: BGH, Be- 14 - 7 - schluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123, 1124; Z366l-ler/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 247 119 Rn. 60; Z366ller/Greger, aaO, 247 234 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Berufungsge-richts ist dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 11. Januar 2008 zuge-stellt worden, so dass die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO sp344testens am 15. Februar 2008 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Kl344ger weder anwaltlich vertreten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die vers344umte Berufungsbegr374ndung nachgeholt. bb) Entgegen der Auffassung des Kl344gers ergibt sich eine andere Beur-teilung auch nicht aus der Tatsache, dass er gegen den die Prozesskostenhilfe f374r die Berufung versagenden Beschluss Beschwerde eingelegt hat. Diese Ent-scheidung des Landgerichts war aus den Gr374nden des Beschlusses des Ober-landesgerichts N374rnberg vom 25. Februar 2008 nicht anfechtbar. Der Kl344ger h344tte deshalb bereits aus der negativen Entscheidung des Landgerichts zur Prozesskostenhilfe die erforderlichen prozessualen Konsequenzen - Durch-f374hrung des Berufungsverfahrens auf eigene Kosten oder Absehen von der Rechtsverfolgung - ziehen m374ssen. Seine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe konnte wegen der Nichtanfechtbarkeit von vornherein zu keiner ihm g374nstigen Entscheidung f374hren und deshalb den Beginn der 15 - 8 - Wiedereinsetzungsfrist nicht hinausschieben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Ju-ni 2006 aaO S. 2858, Rn. 5). Wurm D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 C 1218/03 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 14.03.2008 - 4 S 9274/07 -
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