BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 8/09 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 26. M344rz 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 2. April 2009 zugestellten Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 26. M344rz 2009 Beschwerde einzulegen. Mit Faxschreiben vom 4. Mai 2009 - einem Montag - stellten ihre Prozessbevollm344chtigten hierf374r lediglich einen Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und wiesen gleichzeitig darauf hin, die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Antragstellerin werde unverz374glich nachgereicht. Entspre-chende Unterlagen gingen sodann am 26. Mai 2009 bei dem Bundesgerichtshof ein. 1 - 3 - II. Bei dieser Sachlage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung einer Nichtzulassungsbe-schwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein derartiges Rechtsmittel nicht mehr innerhalb der einmonatigen Frist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zul344ssiger Weise eingelegt werden kann. 2 Einer mittellosen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar auf entsprechenden Antrag grunds344tzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Daf374r ist jedoch weiter erforderlich, dem Pro-zesskostenhilfeantrag innerhalb dieser Frist die ausgef374llte Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Partei nebst entsprechenden Belegen im Sinne des 247 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO beizuf374gen oder zumindest auf in der Vorinstanz eingereichte Unterlagen zu verweisen, wenn diese ausrei-chend waren, die Bed374rftigkeit zu belegen, die Verh344ltnisse unver344ndert geblie-ben sind und dies versichert wird; nur dann kann die Vers344umung der Rechts-mittelfrist als unverschuldet angesehen werden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871, vom 21. Dezember 2006 - VII ZA 7/06, ju-ris, Rn. 4 f und vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961; Z366l-ler/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, 247 119 Rn. 53). 3 Eine derartige Sachlage ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Pro-zessbevollm344chtigten der Antragstellerin haben innerhalb der Frist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschlie337lich einen Antrag auf Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe gestellt, verbunden lediglich mit der Ank374ndigung, die Erkl344rung 4 - 4 - 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse werde unverz374glich nachgereicht werden. Diese ist dann aber erst am 26. Mai 2009 und damit nicht mehr fristgem344337 vorgelegt worden. Schlick Hucke Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 06.08.2007 - 6 O 578/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 U 142/07 -
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