BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 8/11 vom 21. Juli 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirch hoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Gewährun g von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bi e- tet (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2011 und 16. Juli 2011 der Sache nach Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wegen der Nich t- zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt, bestehen keine E r folgsaussichten, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist . Soweit sich die Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres A ntrags auf Vollstreck ung s- schutz durch das Beschwerdegericht wendet , bestehen ebenso keine Erfol g s - aussichten. Das für eine dahin gehende Anfechtung einzig in Betracht ko m- mende Rechtmittel der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 574 A bs. 1 Nr. 2 ZPO). Darüber hinaus findet e ine außerordentliche Rechtsbeschwerde wegen der von der Schuldnerin geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht statt . Soweit die Schu ldnerin die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwer deg e- 1 2 - 3 - richt angreift , fehlen auch in dieser Hinsicht hinreichende Erfol g saussichten. Hat das B e schwerdegericht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine Anfechtung nur in B e tracht, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zug e lassenen hat. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 15.04.2011 - 704 M 2400/11 - LG Traunstein, Entscheidung vom 02.05.2011 - 4 T 1627/11 -
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