BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 8 / 15 vom 2. April 201 5 in dem Prozesskostenhilfe verfahren - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Viz e- präs identen Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Das Ablehnungsgesuch de r Antragstellerin vom 1 7 . März 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsr üge der Antragstellerin gegen den Senatsb e- schluss vom 5. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. Mit B eschluss vom 5. März 2015 hat der Senat den Antrag der Antra g- stellerin vom 14 . Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ge gen den Beschluss des Oberlandesgerichts H . vom 12. Dezember 2014 - I - 11 W 104/14 - mangels hi nreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dage gen hat die Antragsteller in mit Schrift satz vom 1 4 . März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hina us hat sie mit Schriftsatz vom 17 . März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. März 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 2 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig . D ie Anhörungsrüge ist nicht b e- grün det und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Bei der Able h- nu ng eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Grü n- den rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch der An tragstellerin nicht der Fall. Es richtet sich unte r- schiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 bete i- ligten Richter, ohne dass die Be sorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Die Antragstel ler in beschränkt sich vi elmehr auf allg e- meine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Senat s- beschluss und einem angeblich dara us folgenden Verstoß gegen ihre grundg e- setzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenomme n- heit sämtlicher erkenn enden Senatsmitglieder in der vorliegenden S a che ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der anderweitige Antragsteller R . B . in zahlre i- chen beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl dies e mit dem vorli e genden Fall in keinem Zusammenhang stehen, Anhörungsrügen und Ablehnungsges u- 3 4 - 4 - che eingereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache aufweisen. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in d er Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschl uss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugr unde liege nden Beratung das Vorbringen der Antragstellerin vollständig berücksic h- tigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen E r- folg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rec htsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind. 5 6 7 - 5 - Die Antragsteller in kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sa che nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorins tanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 29.09.2014 - 25 O 177/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2014 - I - 11 W 104/14 - 8
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