ECLI:DE:BGH: 2018:201118BIIZA8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z A 8/18 vom 20. November 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 20. November 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin B. Grüneberg beschlossen: 1. Dem Kläger wird für die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgeri chts Stuttgart vom 11. April 2018 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich dagegen wendet, dass seine Forderung gegen die Schul d- nerin G . GmbH & Co. Betriebs KG in Höhe von 6.365,76 Insolve nzforderung zur Tabelle des Insolvenzverfahrens 13 IN 609/14, Amtsgericht Heilbronn, festgestellt worden ist. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auf die Prozesskosten keine Raten zu za h- len. 2. Dem Klä ger wird aufgegeben, binnen eines Monats ab Z u- stellung dieses Beschlusses einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet werden soll. - 3 - Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Kläg ers, der die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung ratenfreier Prozessko s- tenhilfe erfüllt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung d es Klägers gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet. 1. Eine Revision des Klägers hat nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Abfindungsforderung für sein A usscheiden aus der Schuldnerin zu 2 in Höhe von 6.365,67 h- ren über das Vermögen der Schuldnerin zu 2 nur als nachrangige Insolvenzfo r- derung zur Tabelle festgestellt hat. Nur insoweit ist die Revision durch das Berufungsg ericht im Berufungsurteil zu Gunsten des Klägers zugelassen wo r- den und damit gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Im Übrigen ist der Pr o- zesskostenhilfeantrag für eine Rechtsverfolgung des Klägers im Wege der R e- vision daher mangels hinreichender Erfolgsa ussicht gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. a) Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor unter Bezugnahme auf die Begründung in Abschnitt III 3 der Entscheidungsgründe im Hinblick auf die Rechtsfrage der insolvenzrechtlichen Einordnung der Abfindungsforderung des Klägers zugelassen. Das enthält eine zulässige Zulassungsbeschränkung. aa) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Die Revision kann aber auf einen tatsäc h- lich und rech tlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken 1 2 3 4 - 4 - könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassung s- beschränkung erfassten Teils des Strei tgegenstands in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozes s- stoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Wide r- spruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich hierbei aber weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 III ZR 127/10, WM 2011, 526 mwN) . Eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung kann daher in eine Zulassung hinsichtlich eines solchen Teils des Streitgegenstands umzudeuten sein, wenn die Rechtsfrage ersichtlich nur für diesen Teil erheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 I Va ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 287 f.; Urteil vom 29. Januar 2003 XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 362; Beschluss vom 10. Februar 2011 VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11). bb) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Berufungsgericht als zula s- sungsrelevan t angesehene Rechtsfrage ist nur für einen Teil des Rechtsstreits der Parteien, nämlich für die insolvenzrechtliche Einordnung der dem Kläger zustehenden Abfindungsforderungen entscheidungserheblich. Für die Frage, wie hoch seine Abfindungsforderungen gege n die Schuldnerinnen sind, spielt sie hingegen keine Rolle. Die Höhe seiner Abfindungsforderungen einerseits und ihre insolvenzrechtliche Einordnung andererseits sind zwei selbständige Teile des Gesamtstreitstoffs im Sinne der obigen Rechtsprechung. Der Kl äger könnte seine Revision selbst entsprechend auf die vom Berufungsgericht g e- nannte Rechtsfrage beschränken, indem er die Entscheidung des Berufungsg e- richts zur Höhe der Abfindungsforderungen akzeptieren und sich nur gegen die insolvenzrechtliche Einordnu ng des zugesprochenen Betrages wenden würde. 5 - 5 - Dabei könnte auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht mehr anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten, weil die weitergehenden A b- findungsforderungen des Antragstellers abgewiesen worden s ind und damit diesbezüglich auch keine insolvenzrechtliche Einordnung erfolgt ist, die von der Revisionsentscheidung evtl. abweichen könnte. b) Diese beschränkte Zulassung wirkt indes für den Kläger nur hinsich t- lich der Einordnung seiner Abfindungsforder ung für das Ausscheiden aus der Schuldnerin zu 2. aa) Hat das Berufungsgericht die Revision wirksam beschränkt auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist. Das g ilt auch dann, wenn sie das Urteil aus völlig anderen Gründen anzugreifen beabsichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 IX ZR 45/04, NJW - RR 2005, 715, 716; Beschluss vom 10. April 2018 VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10 f. mwN). bb) Danach wirkt die beschränkte Zulassung hier für den Kläger nicht für seine Abfindungsforderung betreffend sein Ausscheiden aus der Schuldnerin zu 1. Bezüglich dieser Forderung hat das Berufungsgericht die von ihm als z u- lassungsrelevant angesehene Rechtsfrage zu Gunste n des Klägers entschi e- den, indem es diese Abfindungsforderung als "gewöhnliche" Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO eingestuft und den Kläger damit weder auf die Überschus s- verteilung nach § 199 InsO noch auf eine Nachrangigkeit gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwiesen hat. 6 7 8 - 6 - Anderes gilt hingegen für die Abfindungsforderung für das Ausscheiden aus der Schuldnerin zu 2. Hier liegt eine Entscheidung der Rechtsfrage zu La s- ten des Klägers vor, weil das Berufungsgericht ihn zwar nicht auf die Schlus s- verteilung ge mäß § 199 InsO verwiesen, aber von einem Nachrang der Ford e- rung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgegangen ist. c) Soweit die Revision zu Gunsten des Klägers zugelassen ist, hat sie auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs . 1 Satz 1 ZPO. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist bereits dann gegeben, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig ist (vgl. BVerfG, NJW - RR 2002, 793; BGH, B eschluss vom 7. März 2012 XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 14). Im Fall einer zugelassenen Revision ist Prozessko s- tenhilfe für das Revisionsverfahren daher zu gewähren, wenn ein Zulassung s- grund gegeben ist und im Fall der Revisionseinlegung die Revision nicht nach § 552a ZPO zugrückgewiesen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 II ZR 172/17, ZInsO 2018, 1955 Rn. 3 mwN). Das ist hier der Fall. Hinsichtlich der Frage der insolvenzrechtlichen Ei n- ordnung der Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters ist der Zulassungsgrund der Rechtsfortbi l- dung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO gegeben. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird in der bisherigen instanzg e- rich tlichen Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. 9 10 11 12 - 7 - 2. Soweit eine Revision des Klägers mangels Zulassung durch das Ber u- fungsgericht nicht statthaft ist, ist sein Antrag zwar dahingehend auszulegen, dass er insoweit hilfsweise Prozessko stenhilfe für die Erhebung einer Nichtz u- lassungsbeschwerde beantragt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 XII ZR 94/98, NJW - RR 2000, 1446). Dieser Antrag ist aber ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht begründet, weil insoweit keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorg e- sehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, 13 14 - 8 - noch erfordert er ein e Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.06.2013 - 21 O 1/09 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2018 - 14 U 33/13 -
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