BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZA 9/02 vom26. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr undGalkebeschlossen:Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für dieRevisionsinstanz wird zurückgewiesen.Gründe Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, daßdie Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereitenRechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwil-lig oder aussichtslos erscheint.1.Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger lediglich drei Versucheunternommen, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte mit derDurchführung der Revision zu beauftragen. Das genügt nicht, um die Bestel-lung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412). Dabei ist ohne Belang, daß alle ange-sprochenen Rechtsanwälte, die den Instanzanwälten des Klägers eine Absageerteilt haben, Mitglieder einer aus je zwei beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwälten bestehenden Sozietät sind, und in zwei der Ablehnungs-schreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, daß auch der jeweilige Sozi-us nicht zur Übernahme des Mandats zur Verfügung steht. Entscheidend ist, - 3 -daß unabhängig von der absoluten Zahl der angesprochenen und noch zurVerfügung stehenden Rechtsanwälte das Scheitern von lediglich drei Manda-tierungsversuchen grundsätzlich nicht den Schluß erlaubt, weitere Anstrengun-gen, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, seien der Partei oderden für sie tätigen Instanzanwälten nicht mehr zuzumuten.2.Hinzu kommt vorliegend, daß der Inhalt der vorgelegten Ablehnungs-schreiben dem Adressaten keinen Anhalt dafür bietet, über die jeweils ange-führten individuellen Verhinderungsgründe hinaus könnten weitere, in der Per-son der Partei oder in der Rechtssache selbst liegende Gründe vorliegen, dieweitere Versuche, andere Rechtsanwälte zu einer Mandatsübernahme zu be-wegen, als wenig aussichtsreich erscheinen ließen. Gegen eine derartige An-nahme spricht zudem, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.Bei dieser Sachlage ist es vielmehr - auch aus der Sicht eines Instanzanwalts -unwahrscheinlich, daß eine nicht auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfeangewiesene Partei, die eine nach mündlicher Verhandlung im Urteilswegeherbeizuführende höchstrichterliche Klärung der vom Berufungsgericht alsrechtsgrundsätzlich erachteten Frage erreichen möchte, keinen zur Vertretungbereiten Revisionsanwalt findet.RinneStreckSchlickDörrGalke
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