BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZA 9/02 vom27. Oktober 2003in SachenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 240Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gemäß § 240 ZPO unterbrochenenPassivprozeß über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den Gemein-schuldner "freigeben".BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 -OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Oktober 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnbeschlossen:Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.Gründe: I. Die Antragsteller sind die Erben des vormaligen Beklagten zu 7 undRevisionsklägers in der Sache II ZR 144/00, den das Berufungsgericht gesamt-schuldnerisch mit weiteren Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an dieKläger zu 2, 3, 9, 11, 13 und 14 wegen Verlustes ihrer Einlagen als stille Ge-sellschafter einer in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft verurteilt hat. Dasihn betreffende Revisionsverfahren ist nach seinem Tod infolge Eröffnung desNachlaßinsolvenzverfahrens am 25. Juni 2001 unterbrochen worden (§ 240ZPO). Die Antragsteller beantragen nunmehr Prozeßkostenhilfe für das Revisi-onsverfahren mit dem Vortrag, der Insolvenzverwalter habe am 4. Juni 2002"den Rechtsstreit aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber den Erben freigege-ben". - 3 -II. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die von den Antragstellern beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114ZPO). Die Antragsteller sind infolge des nach ihrem Vortrag noch nicht been-deten Insolvenzverfahrens für das von ihnen beabsichtigte Revisionsverfahrenschon nicht prozeßführungsbefugt.1. Gemäß § 240 ZPO kann das Verfahren nur nach den für das Insol-venzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden. Da der Rechts-streit nunmehr gegen den Nachlaß gerichtete Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)betrifft, können diese gemäß § 87 InsO von den Klägern als Insolvenzgläubi-gern nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) weiter-verfolgt werden (vgl. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 240 Rdn. 34;MünchKommInsO/Siegmann, § 325 Rdn. 10). Selbst wenn man unterstellt, daßdie vorläufig vollstreckbar titulierten Klageforderungen in entsprechender Weiseangemeldet und im Prüfungstermin (§ 176 f. InsO) von dem Insolvenzverwalteroder einem anderen Gläubiger bestritten worden sind, wären gemäß §§ 179Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO nur diese und gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsOdie Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1965 - VII ZR 15/65, NJW 1965, 1523) zurAufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits befugt. Eine Aufnahmebefugnisdes Insolvenzschuldners (hier also der Antragsteller) besteht selbst dann nicht,wenn allein er die Forderung im Prüfungstermin bestritten hat (vgl.MünchKommInsO/Schumacher, § 184 Rdn. 5 m.w.N.; vgl. auch Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 144 Rdn. 6).2. Eine Aufnahmebefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht dar-aus, daß nach ihrem Vortrag der Insolvenzverwalter "den Rechtsstreit aus demInsolvenzbeschlag freigegeben" haben soll. Abgesehen davon, daß aus denProzeßkostenhilfeunterlagen lediglich die Freigabe eines unter Zwangsverwal- - 4 -tung stehenden Wohnungseigentums der Antragsteller ersichtlich ist, kommt dieFreigabe eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge einerAufnahmebefugnis des Schuldners nur in Betracht, wenn es sich um einen Ak-tivprozeß über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch(§ 85 InsO; vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rdn. 10 f.) oder um einenPassivprozeß der in § 86 InsO bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgeson-derte Befriedigung) handelt (vgl. MünchKommInsO/Schumacher § 86Rdn. 26 f.; zu den entsprechenden §§ 10, 11 KO vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51), wobei im letzteren Fall der Insolvenzver-walter zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegebenhaben muß (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973,2065). Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor. Das Wohnungseigentum der Be-klagten ist im vorliegenden Passivprozeß nicht streitbefangen (i.S. von § 86Abs. 1 InsO). Der Rechtsstreit betrifft vielmehr einfache Insolvenzforderungender Kläger (§ 38 InsO) und kann daher nur nach Maßgabe der §§ 179 ff. InsOaufgenommen (vgl. oben a), nicht aber von dem Insolvenzverwalter an die An- - 5 -tragsteller "freigegeben" werden, weil seine Verfügungsbefugnis gemäß § 80Abs. 1 InsO sich nicht auf die streitbefangenen Ansprüche der Kläger erstreckt.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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