BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 9/08 vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Anh366rungsr374ge und die dar374ber hinausgehende Gegen-vorstellung des Beklagten vom 3. April 2009 gegen den Be-schluss des Senats vom 2. M344rz 2009 werden zur374ckgewie-sen. Gr374nde: 1. Die nach 247 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des 247 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anh366rungsr374ge, in der der Beklagte das Fehlen einer ausf374hrlichen Begr374ndung zur Zur374ckweisung seines Prozesskos-tenhilfeantrags als Verletzung seines Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) r374gt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Fehlen einer Begr374ndung ist keine Geh366rsverletzung. Unanfechtbare Entscheidungen 374ber Antr344ge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bed374rfen keiner Begr374n-dung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 118, 212, 238; BGH, Beschl. v. 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029). Im 334brigen h344tte der Senat auch bei Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begr374ndung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine einge-hende Begr374ndung nicht geeignet gewesen w344re, zur Kl344rung der Vorausset-zungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 334ber den Umweg einer Anh366rungsr374ge kann die Partei die Mittei- 1 - 3 - lung einer Begr374ndung nicht erzwingen (BGH, Beschl. v. 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831, 1832). Im 334brigen enth344lt der Beschluss des Senats vom 2. M344rz 2009 eine - wenn auch knappe - Begr374ndung. 2 2. Die weitergehende Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere als die im Beschluss vom 2. M344rz 2009 getroffene Entscheidung. Der Beklagte wieder-holt sein Vorbringen aus den Schrifts344tzen vom 22. August 2008, 26. Septem-ber 2008 und 4. Februar 2009, das der Senat bei der Zur374ckweisung des Pro-zesskostenhilfeantrags, der sich auf fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg gest374tzt hat, ber374cksichtigt hat. Goette Kraemer Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -
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