BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 9/08 vom 2. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Dem Beklagten wird als Beschwerdef374hrer f374r das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2008 hin-sichtlich des Widerklageantrags zu 3 (Feststellung der Nichtbe-endigung des Dienstverh344ltnisses durch die K374ndigung vom 20. Dezember 2002 und 5 weitere K374ndigungen) Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. O. bewilligt. Im 334brigen wird sein Antrag auf Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1 Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist gem344337 247 114 Satz 1 ZPO insoweit begr374ndet, als er sich mit der Nichtzulassungsbeschwer-de gegen die Zur374ckweisung der Berufung hinsichtlich seines Widerklageantrags zu 3 (Negative Feststellungsklage gegen die K374ndigung vom 20. Dezember 2002 und 5 weitere K374ndigungen) wenden will. Im 334brigen ist sein Antrag unbegr374ndet, - 3 - weil die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). I. Soweit der Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision den Widerklageantrag zu 3 weiterverfolgt, sind die Voraussetzungen des 247 114 Satz 1 ZPO gegeben, da insoweit die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet, 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. ZPO. 2 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Aufsichtsrat der Kl344gerin habe den Dienstvertrag mit dem Beklagten nach Ma337gabe der 247247 265 Abs. 5 Satz 2, 112 AktG ohne R374cksicht auf die (vorherige) Willensentschlie337ung der Hauptversamm-lung 374ber seine Abberufung als Abwickler nach 247 265 Abs. 5 Satz 1 AktG k374ndigen k366nnen, steht im Widerspruch zu der st344ndigen Senatsrechtsprechung, dass durch eine Einflussnahme auf den Dienstvertrag nicht einer Abberufung durch das daf374r zust344ndige Organ vorgegriffen werden darf: So darf bei der Aktiengesellschaft ein mit der K374ndigungskompetenz betrauter Aufsichtsratsausschuss die dem Gesamtauf-sichtsrat vorbehaltene Entscheidung 374ber den Widerruf der Bestellung des Vorstands nicht pr344judizieren, insbesondere nicht k374ndigen, solange der Widerruf noch nicht beschlossen ist (BGHZ 79, 38, 44 ff.; 83, 144, 150; h.M.: vgl. nur H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 84 Rdn. 38 m.w.Nachw.). Auch f374r die Genossenschaft hat der Senat entschieden, dass der Aufsichtsrat nicht durch die vorzeitige K374ndigung eines Anstellungsvertrags in das Abberufungsrecht der Generalversammlung eingreifen darf, vielmehr bei sach-lichen Kollisionen die Entscheidungsgewalt der Generalversammlung stets den Vor-rang hat (BGHZ 89, 48, 55 f.; Sen.Urt. v. 4. Oktober 1973 - II ZR 130/71, LM GenG 247 24 Nr. 4). Diese Grunds344tze gelten ersichtlich auch entsprechend in der Liquidation der Aktiengesellschaft f374r das Verh344ltnis zwischen der (vorrangigen) Abberufungs- 3 - 4 - kompetenz der Hauptversammlung und der in die Zust344ndigkeit des Aufsichtsrats fallenden Entscheidung 374ber die K374ndigung des Abwicklers. Hiervon weicht das Be-rufungsurteil in entscheidungserheblicher, die Zulassung der Revision erfordernder Weise (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) ab, weil eine am 20. Dezember 2002 ohne vorherige Abberufung durch die hierzu allein berechtigte Hauptversammlung vom Aufsichtrat ausgesprochene K374ndigung des Beklagten - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unwirksam ist. 2. Der Wert der Beschwer einer auf den Widerklageantrag zu 3 beschr344nkten Nichtzulassungsbeschwerde 374bersteigt ersichtlich die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. 4 3. Der Beklagte erf374llt auch die pers366nlichen und wirtschaftlichen Vorausset-zungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Seine hierzu in der Antragsschrift unter Verweis auf den dem Berufungsgericht ordnungsgem344337 vorgelegten Vordruck abgegebene Versicherung gen374gt den Anforderungen des 247 117 ZPO. 5 - 5 - II. Der weitergehende Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Widerkla-geantr344ge zu 1 und 2 ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (247 114 Satz 1 ZPO) zur374ckzuweisen. Zulassungsgr374nde i.S.v. 247 543 ZPO sind insoweit nicht gegeben. 6 Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -
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