BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 9 /13 vom 18. September 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokran t, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Recht s- beschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Lan d- gerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu b e- willig en, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Schuldners vom 16. Juli 2013 ist als Antrag auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. Ju ni 2013 in Betracht kommt. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der 1 2 - 3 - Rec htsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsb e- schwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN). Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2012 - 667 M 2797/12 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2013 - 25 T 331/13 -
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