BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 100/06 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 233 I Eine Partei und ihr Prozessbevollm344chtigter handeln nicht schuldhaft i.S. des 247 233 ZPO, wenn sie sich auch vor und an Feiertagen auf die Einhaltung der von der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine beson-deren Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsat-zes bei Gericht zu 374berwachen. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - LG Osnabr374ck AG Lingen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 6. Oktober 2006 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 876,73 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen das seinem Prozessbevollm344chtigten am 16. Fe-bruar 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 14. Februar 2006 am 14. M344rz 2006 beim Landgericht Osnabr374ck Berufung eingelegt. Diese hat der Kl344ger mit Schriftsatz vom 13. April 2006 begr374ndet, der am 19. April 2006 beim Landgericht eingegangen ist. Mit einem am 26. April 2006 zugegangenen 1 - 3 - Schriftsatz hat der Kl344ger beantragt, ihm wegen Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 2 Hierzu hat der Kl344ger ausgef374hrt: 3 Die Berufungsbegr374ndung sei am Donnerstag, dem 13. April 2006, ge-gen 19.30 Uhr von einer Mitarbeiterin seines Prozessbevollm344chtigten in den Briefkasten am Hauptpostamt in Oldenburg eingeworfen worden. Der Briefkas-ten werde nach den dort angebrachten Angaben t344glich um 19.30 Uhr (Sp344tlee-rung) und um 22.00 Uhr (Nachtleerung) geleert. An dem Briefkasten sei folgen-der Hinweis angebracht: "Alle Sendungen aus einer Tages- und Sp344tleerung erreichen den Emp-f344nger bundesweit mit der n344chsten Zustellung. Bei Nachtleerungen gilt dies nur f374r den Bereich mit der Postleitzahl 26". Das Berufungsgericht hat den Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verwor-fen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers. Dieser habe damit rechnen m374ssen, dass beim Einwurf des Schriftsatzes in den Briefkasten am 13. April 2006 ge-gen 19.30 Uhr die Sp344tleerung bereits erfolgt und wegen des folgenden Oster-wochenendes der Eingang des Schriftsatzes am 18. April 2006 beim Landge-richt Osnabr374ck, das nicht zum Postleitzahlenbereich 26 geh366re, nicht gew344hr-leistet gewesen sei. Davon sei offensichtlich auch der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers ausgegangen, der eine Mitarbeiterin beauftragt habe, am 18. April 2006 beim Landgericht Osnabr374ck anzurufen, um sich nach dem Eingang des Schriftsatzes zu erkundigen. Die Mitarbeiterin habe aber nach den eigenen An- 4 - 4 - gaben des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers an diesem Tag niemanden mehr telefonisch auf der Gesch344ftsstelle erreicht. 5 II. 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kl344ger in seinem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf wir-kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip), wonach den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgese-henen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfer-tigender Weise erschwert werden darf. Dies bedeutet, dass einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm344chtigten versagt werden darf, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchk366rpers nicht rechnen musste (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Gew344hrung der Wiedereinsetzung. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt. Der Gew344hrung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht kein dem Kl344ger zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten an der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist entgegen (247 85 Abs. 2, 247 233 ZPO). 6 a) Den Prozessbevollm344chtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-schulden an dem versp344teten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, 7 - 5 - dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht h344tte eingehen m374ssen. Wenn dem Prozessbevollm344chtigten keine besonderen Umst344nde be-kannt sind, die zu einer Verl344ngerung der normalen Postlaufzeiten f374hren k366n-nen, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH, Beschl. v. 30.9.2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713). Dies gilt auch, wenn vor Fei-ertagen mit einer besonders starken Beanspruchung der Post zu rechnen ist (BVerfG, Beschl. v. 25.9.2000 - 1 BvR 2104/99, NJW 2001, 1566 f.). b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kl344ger den Einwurf der Postsendung mit der Berufungsbegr374ndung am 13. April 2006 ge-gen 19.30 Uhr in den Briefkasten am Hauptpostamt Oldenburg und den an dem Briefkasten angebrachten Hinweis auf die Postlaufzeiten durch eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin P. seines Prozessbevollm344chtigten glaubhaft gemacht hat. 8 Bei einem Einwurf der Berufungsbegr374ndungsschrift in den Postkasten am 13. April 2006 auch zu einem Zeitpunkt nach der Sp344tleerung konnte der Prozessbevollm344chtigte aufgrund des an dem Briefkasten angebrachten Hin-weises der Post davon ausgehen, dass der Brief - ebenso wie die Sp344tleerung am 14. April 2006 (Karfreitag) um 19.30 Uhr - am Samstag, dem 15. April 2006, beim Landgericht Osnabr374ck eingehen w374rde. Jedenfalls konnte der Prozess-bevollm344chtigte - selbst wenn er den Brief erst am Ostermontag vor der Sp344t-leerung in den Briefkasten eingeworfen h344tte - annehmen, dass die Postsen-dung mit der Berufungsbegr374ndungsschrift an dem den Osterfeiertagen folgen-den Zustelltag, dem 18. April 2006, dem Landgericht zugehen w374rde. Dies w344re zur Wahrung der Berufungsbegr374ndungsfrist ausreichend gewesen. 9 - 6 - Darauf, ob der Kl344ger durch weitere Ma337nahmen (Nachfrage am 18. April 2006 beim Landgericht Osnabr374ck und erneute Zusendung der Berufungsbe-gr374ndung am selben Tag per Telefax) die Wahrung der Frist noch h344tte errei-chen k366nnen, kommt es nicht an. Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers war nicht verpflichtet, sich dar374ber zu vergewissern, ob der Schriftsatz rechtzeitig beim Landgericht eingegangen war. Wenn er seine Mitarbeiterin M. anwies, sich am Dienstag, dem 18. April 2006, nach dem Eingang des Schriftsatzes beim Landgericht Osnabr374ck zu erkundigen, hat er mehr als erforderlich getan. Brachte der Versuch, eine Best344tigung des Eingangs der Berufungsbegr374ndung zu erhalten, keine Kl344rung, kann dies dem Kl344ger nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189). 10 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 14.02.2006 - 4 C 1077/05 (V) - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 S 167/06 -
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