BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 100/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 1061 Abs. 1 Satz 1, 247 1044 Abs. 2 Nr. 1 a.F., UN334 Art. VII Abs. 1 Nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem 247 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, steht dem Einwand, das aus-l344ndische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzu-st344ndig gewesen, nicht entgegen, dass es der Schiedsbeklagte vers344umt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzu-legen. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100/09 - OLG M374nchen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Sei-ters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. No-vember 2009 - 34 Sch 013/09 - wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.866,71 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerkl344rung eines Schieds-spruchs der Internationalen Schiedskammer f374r Obst und Gem374se in Paris vom 14. Februar 2008, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 6.866,71 200 (nebst Zinsen und Kosten) f374r die im Sommer 2007 erfolgte Lieferung von Aprikosen verurteilt worden ist. Die Antragsgegnerin hat weder gegen diesen Schiedsspruch Berufung zum Oberschiedsgericht einge- 1 - 3 - legt noch einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs beim staatlichen Berufungsgericht von Paris gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt und festgestellt, dass der Schiedsspruch in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Es fehle an einer schriftlichen Schiedsvereinbarung in wechselseitigem Schriftverkehr gem344337 Art. II Abs. 2 des UN-334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstre-ckung ausl344ndischer Schiedsspr374che (UN334) vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121). Zwar n344hmen nach Art. VII Abs. 1 UN334 die Bestimmungen des 334ber-einkommens keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Ma337gabe des innerstaatlichen Rechts oder der Vertr344ge des Landes, in dem er geltend gemacht werde, zu berufen, so dass gegebenenfalls 374ber diesen Meistbeg374nstigungsgrundsatz auch eine Schiedsvereinbarung durch Schweigen auf ein kaufm344nnisches Best344tigungsschreiben zustande kommen k366nne. Soweit die Antragstellerin hierzu auf das Schriftst374ck ihrer Agentin vom 8. Juni 2007 verweise, habe sie aber nicht nachgewiesen, dass dieses Schrift-st374ck der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zuge-gangen sei. Gr374nde, den Einwand der Unzust344ndigkeit im inl344ndischen Voll-streckbarerkl344rungsverfahren nicht zu ber374cksichtigen, seien nicht erkennbar. Insbesondere habe sich die Antragsgegnerin bereits vor dem Schiedsgericht ausdr374cklich darauf berufen, dass eine Schiedsvereinbarung nicht getroffen wurde. Die Antragstellerin habe daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zu der Annahme gehabt, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerkl344rung unter Berufung auf die fehlen-de Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen. 2 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 3 II. - 4 - Die von Gesetzes wegen statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 247 1025 Abs. 4 ZPO) und auch im 334brigen wegen grunds344tzlicher Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zul344s-sige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffas-sung der Antragstellerin steht dem von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung erhobenen Einwand der Unzust344ndigkeit des Schiedsgerichts nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Schieds-spruch nicht in Frankreich mit einem befristeten Rechtsbehelf angegriffen hat. Insoweit hat sich die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem 247 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben wurde, ge344ndert. 4 1. Nach 247 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. war der Antrag auf Vollstreckbarer-kl344rung eines ausl344ndischen Schiedsspruchs abzulehnen, wenn der Schieds-spruch rechtsunwirksam war, wobei f374r die Frage der Wirksamkeit - vorbehalt-lich einer anderen Bestimmung durch Staatsvertr344ge - das f374r das Schiedsver-fahren geltende Recht ma337geblich sein sollte. Im Gegensatz dazu bestimmte 247 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F., dass die Aufhebung eines inl344ndischen Schieds-spruchs dann beantragt werden konnte, wenn diesem ein g374ltiger Schiedsver-trag nicht zugrunde lag. Gest374tzt darauf, dass 247 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht auf einen g374ltigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der Bundesgerichtshof vormals in st344ndiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 26. Juni 1969 - VII ZR 32/67, BGHZ 52, 184, 188 f; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 168 ff; und 21. Oktober 1971 - VII ZR 45/70, BGHZ 57, 153, 156 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763, 2764; Beschluss vom 23. Mai 1991 - III ZR 90/90, BGHR ZPO 247 1044 Abs. 2 Nr. 1 Einwendungen 1) darauf 5 - 5 - verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausl344ndischen Schieds-spruchs bestimmenden ausl344ndischen Recht auch das Verfahrensrecht geh366rt und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsverein-barung, soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf h344tte geltend gemacht werden k366nnen, aber nicht geltend gemacht wurde, im inl344ndi-schen Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung nicht mehr vorgebracht werden kann. Denn in diesem Fall ist nach dem ausl344ndischen Recht, auch wenn die Schiedsvereinbarung m366glicherweise unwirksam sein mag, der Schiedsspruch selbst grunds344tzlich rechtswirksam. 2. Durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 ist 247 1044 ZPO a.F. aufgehoben worden. Nunmehr bestimmt 247 1061 Abs. 1 ZPO, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Schiedsspr374che nach dem UN-334bereinkommen vom 10. Juni 1958 richtet. 6 Ob sich hierdurch die Rechtslage ge344ndert hat, ist in der obergerichtli-chen Rechtsprechung und im Schrifttum streitig (verneinend unter anderem OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 Sch 16/02, 1 Sch 6/03, juris Rn. 60 ff; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2006, 281, 282 f; 2006, 335, 336; 2008, 47, 48; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 26 Sch 1/07, juris Rn. 36; M374nchKommZPO/M374nch, 3. Aufl., 247 1061 Rn. 12; M374nchKomm-ZPO/v. Adolphsen, aaO, 247 1061 Anh. 1 UN334 Art. V Rn. 11 f; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., 247 1061 Rn. 20; bejahend unter anderem OLG Schleswig, RIW 2000, 706, 708; BayObLG, NJW-RR 2001, 431, 432; Lachmann, Handbuch f374r die Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 1323; Mallmann, SchiedsVZ 2004, 152, 157; Pr374tting/Gehrlein/Raeschke-Kessler, ZPO, 2. Aufl., 247 1061, Rn. 29 ff; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn. 19; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang 247 1061, Rn. 76; unklar Z366ller/Geimer, 7 - 6 - 28. Aufl., 247 1061 Rn. 22 einerseits, Rn. 29 anderseits; offen gelassen in OLG Rostock IPRax 2002, 401, 405; KG SchiedsVZ 2007, 108, 112). Bei der diesbez374glichen Diskussion wird allerdings verschiedentlich nicht beachtet, dass in der Senatsrechtsprechung - wie in der des vormals f374r das Schiedsverfahren zust344ndigen VII. Senats - nicht der allgemeine Grundsatz aufgestellt worden ist, dass Aufhebungsgr374nde immer pr344kludiert sind, wenn vers344umt wurde, sie mit einem befristeten Rechtsbehelf gegen den Schieds-spruch im Ausland geltend zu machen. Vielmehr bezog sich die Rechtspre-chung in erster Linie auf 247 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. Au337erhalb von dessen Anwendungsbereich galt die Pr344klusionswirkung f374r Einwendungen gegen den Schiedsspruch nur, soweit sie lediglich nach dem Recht des Schiedsverfahrens-landes einen Fehler darstellten, nicht aber auch, soweit sie unter die weiteren in 247 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO a.F. aufgef374hrten F344lle, in denen vormals ein Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Schiedsspruchs abge-lehnt werden konnte, zu subsumieren waren (vgl. Senat, Beschl374sse vom 26. April 1990 - III ZR 56/89, BGHR ZPO 247 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehr-heit 1; und 23. Mai 1991, aaO; Urteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90, NJW 1992, 2299; siehe auch BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, aaO S. 173), wobei der Senat allerdings bei der Pr374fung der Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs einen Versto337 gegen den deutschen ordre public (247 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.) darstellt, die ausl344ndischen Rechtsschutzm366glichkeiten im Einzelfall mitber374cksichtigt hat (Beschluss vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89, BGHR ZPO 247 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1; Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, IPRax 2001, 580, 581 f; siehe aber auch Beschluss vom 30. November 1995 - III ZR 165/94, BGHR ZPO 247 1044 Abs. 2 Nr. 2 Geltend-machung 1). 8 - 7 - Der Senat hat die Frage, ob nach der Neuordnung des Schiedsverfah-rensrechts die sogenannte Pr344klusionsrechtsprechung fortgesetzt werden kann, bisher offen gelassen (Beschl374sse vom 17. April 2008 - III ZB 97/06, NJW-RR 2008, 1083 Rn. 20, und 15. Januar 2009 - III ZB 83/07, SchiedsVZ 2009, 126 Rn. 6). Diese nunmehr entscheidungserhebliche Frage ist, soweit es um die R374ge der Unzust344ndigkeit des Schiedsgerichts mangels (wirksamer) Schieds-vereinbarung geht (247 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.), zu verneinen. 9 3. Nach 247 1061 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. V Abs. 1a UN334 (i.V.m. Art. II UN334) kann sich ein Antragsgegner im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausl344ndischen Schiedsspruchs darauf berufen, dass dem Schiedsspruch keine (g374ltige) Schiedsvereinbarung zugrunde liegt. Einen Vorbehalt der Gel-tendmachung ausl344ndischer Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch enthalten weder 247 1061 ZPO noch Art. V UN334. Im Rahmen des durch das nationale Recht in Bezug genommenen UN-334bereinkommens kann deshalb dieser Ein-wand nicht unter Hinweis auf eine unterlassene Geltendmachung befristeter Rechtsbehelfe im Ausland zur374ckgewiesen werden. 10 Allerdings bestimmt 247 1061 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. VII Abs. 1 UN334, dass die Bestimmungen des 334bereinkommens keiner beteiligten Partei das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Ma337gabe des innerstaatli-chen Rechts oder der Vertr344ge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (sogenannte Meistbeg374nstigungsklausel). Dort enthaltene Pr344klusions-bestimmungen k366nnen deshalb die Verteidigungsm366glichkeiten eines Antrags-gegners im inl344ndischen Anerkennungs- und Vollstreckbarerkl344rungsverfahren beschr344nken. 11 - 8 - a) Art. V Abs. 1 Satz 1 des Europ344ischen 334bereinkommens 374ber die In-ternationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Eu334) vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425) sieht insoweit vor, dass eine Partei, will sie die Einrede der Un-zust344ndigkeit des Schiedsgerichts mit der Begr374ndung erheben, eine Schieds-vereinbarung bestehe nicht oder sei unwirksam, dies sp344testens gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache im schiedsrichterlichen Verfahren geltend zu machen hat. Anderenfalls ist sie mit dieser R374ge nach Ma337gabe des Art. V Abs. 2 Eu334 auch in sp344teren Verfahren vor einem staatlichen Gericht ausge-schlossen. Eine weitergehende Pr344klusion wegen der Vers344umung eines befris-teten Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch kennt das Europ344ische 334berein-kommen nicht. Da die Antragsgegnerin sich im hiesigen Schiedsverfahren von Anfang an auf eine fehlende Schiedsvereinbarung berufen hat, ist nach dem Europ344ischen 334bereinkommen die Zust344ndigkeitsr374ge zul344ssig. 12 b) Der Erhebung der Zust344ndigkeitsr374ge stehen auch nicht die f374r inner-staatliche Schiedsspr374che geltenden nationalen Bestimmungen des 247 1059 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, 247 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen. 13 Nach 247 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO kann ein inl344ndischer Schiedsspruch unter anderem deshalb aufgehoben werden, weil es an einer g374ltigen Schieds-vereinbarung fehlt. Der entsprechende Aufhebungsantrag muss nach 247 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO bei Gericht grunds344tzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Schiedsspruchs eingereicht werden. An diese Frist kn374pft 247 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO dergestalt an, dass im Verfahren auf Voll-streckbarerkl344rung des inl344ndischen Schiedsspruchs die Aufhebungsgr374nde nach 247 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - anders als die Aufhebungsgr374nde des 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - nicht zu ber374cksichtigen sind, wenn die in 247 1059 Abs. 3 14 - 9 - ZPO bestimmte Frist abgelaufen ist, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. Diese Regelungen finden jedoch keine entsprechende Anwendung auf ausl344ndische Schiedsspr374che. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein auf das UN-334bereinkommen Bezug nimmt und deshalb der Verweis in Art. VII Abs. 1 UN334 bez374glich des innerstaatlichen Rechts ins Leere geht. Vielmehr ist der Meistbeg374nstigungsgrundsatz in Art. VII Abs. 1 UN334 dahin zu verstehen, dass er - unter Durchbrechung der R374ckver-weisung des nationalen Rechts auf das UN-334bereinkommen - grunds344tzlich auch die Anwendung von im Vergleich zum UN-334bereinkommen anerken-nungsfreundlicheren Vorschriften des nationalen Rechts, auch soweit diese an sich f374r innerstaatliche Schiedsspr374che gelten, auf ausl344ndische Schiedsspr374-che erlaubt (vgl. zur Formvorschrift des 247 1031 ZPO Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 69/09, Rn. 10 ff, vorgesehen f374r BGHZ). 15 Jedoch kann das von 247 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Bezug genommene Rechtsbehelfsverfahren (247 1059 ZPO) auf ausl344ndische Schiedsspr374che nicht angewendet werden, wobei dahinstehen kann, ob es sich insoweit 374berhaupt um eine "anerkennungsfreundlichere" Regelung handelt. Denn die Entschei-dung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland ergangener Schiedsspruch aufgehoben und ob ein entsprechendes Rechtsmittel unbefristet oder nur innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden kann, f344llt nicht in die Zust344ndigkeit des deutschen Gesetzgebers. Gilt 247 1059 ZPO aber auch im Rahmen des Art. VII Abs. 1 UN334 nicht f374r ausl344ndische Schieds-spr374che, entf344llt auch die M366glichkeit der Ankn374pfung an die Pr344klusionsrege-lung in 247 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO. 16 - 10 - 4. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in Frankreich kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts eingelegt hat, f374hrt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dazu, dass die R374ge der Unzust344n-digkeit des Schiedsgerichts als gegen Treu und Glauben versto337endes Verhal-ten im innerstaatlichen Vollstreckbarerkl344rungsverfahren unbeachtlich ist. Zwar mag mit der Rechtsbeschwerde davon auszugehen sein, dass dem von 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zu eigen ist, und zwar auch in Gestalt des Einwands der unzul344ssigen Rechtsaus374bung wegen widerspr374chlichen Verhal-tens (venire contra factum proprium). Allerdings kann nicht in jedem wider-spr374chlichen Verhalten ein Versto337 gegen Treu und Glauben gesehen werden. Nach deutschem Recht ist ein solches Verhalten erst dann rechtsmissbr344uch-lich, wenn f374r den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umst344nde die Rechtsaus374bung als treuwidrig erscheinen lassen. Dass im internationalen Schiedsverfahrensrecht ein Weniger gen374gen k366nnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2008, aaO Rn. 12). Allein der Umstand, dass eine Partei sich gegen die Vollstreck-barerkl344rung eines ausl344ndischen Schiedsspruchs im Inland wendet, ohne die-sen zuvor im Ausland mit einem m366glichen Rechtsmittel angefochten zu haben, gen374gt f374r die Annahme eines widerspr374chlichen Verhaltens aber nicht (vgl. Senat aaO Rn. 15). Im 334brigen hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher W374rdigung festgestellt, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zu der Annahme gehabt habe, die Antrags-gegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerkl344rung unter Berufung auf die fehlende Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen. Rechts-fehler dieser Bewertung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, mit der die An-tragstellerin lediglich ihre gegenteilige Auffassung an die Stelle der des Ober-landesgerichts setzt. Dass besondere Umst344nde vorliegen, die ungeachtet des 17 - 11 - Fehlens eines solchen Vertrauenstatbestands die R374ge der Unzust344ndigkeit als rechtsmissbr344uchlich erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich. 5. Auch im 334brigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfeh-lerfrei. Auf eine n344here Begr374ndung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. 247 564 Satz 1, Satz 3 ZPO verzichtet. 18 Schlick Herrmann W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.11.2009 - 34 Sch 13/09 -
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