BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/01 vom 14. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Beklagte hat in einem Vorprozeß (3 O 210/97 LG Bonn) mit der Kl ä - gerin, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte, einen Prozeßvergleich geschlossen. Mit der Begründung, sie habe die Pflic h - ten aus dem Vergleich vollständig erfüllt, gleichwohl wolle der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben, hat sie Zwangsvollstre k - kungsgegenklage erhoben. Der Beklagte hat die Richter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das G e - such hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die gegen den entsprechenden Beschluß des Landgerichts gerichtete sofortige - 3 - Beschwerde durch Beschluû vom 20. April 2001 ebenso zurckgewiesen wie seinen Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Juli 1999 zu gewhren und die Verhandlung neu zu erffnen". Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der von ihm selbst eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde, mit der er rgt, ihm werde ein "willkrfreies, faires Verfahren" verweigert. II. Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unzulssig, weil - unabhngig d a - von, daû der Beklagte im hier vorliegenden Anwaltsprozeû nicht selbst hat Rechtsbehelfe einlegen knnen (§ 78 ZPO) - eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluû nach § 568 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist. - 4 - Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" zulût, sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfllt. Hierzu mûte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen. Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluû keine Rede sein. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Mnke
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