BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 10/01 vom17. Juli 2003in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend die Markenanmeldung Nr. 398 51 807 Nachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja LichtensteinMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2a) An die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses an einer geographischenHerkunftsangabe aufgrund einer zukünftigen Verwendung für Waren oderDienstleistungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als beiden übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.b) Die Einmaligkeit eines Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme,daß die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Ver-wendung finden kann.c) Besteht zwischen einer Bezeichnung (hier: Lichtenstein) und einer geogra-phischen Herkunftsangabe (vorliegend: Liechtenstein) eine so große Ähn-lichkeit, daß der angesprochene Verkehr die Unterschiede in der Schreibwei-se regelmäßig oder sehr häufig nicht bemerkt, kann dies ein Freihaltebedürf-nis an dem Zeichen begründen.BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - I ZB 10/01 - Bundespatentgericht - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. April 2001 an Verkün-dungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewie-sen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe: I. Mit ihrer am 9. September 1998 eingereichten Anmeldung begehrt dieAnmelderin die Eintragung der Wortmarke "Lichtenstein" in das Markenregisterfür"pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesund-heitspflege".Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung zurückgewiesen. - 3 -Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 44, 39).Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-beschwerde.II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mangels Unter-scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen eines Frei-haltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nicht eintragungsfähiggehalten und ausgeführt:Das im allgemeinen Interesse normierte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens entgegen.Auch wenn eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als geographi-sche Herkunftsangabe gegenwärtig noch nicht erfolge, sei dies nicht nur theo-retisch möglich, sondern auch wahrscheinlich oder jedenfalls gut vorstellbar."Lichtenstein" sei der Name einer zwischen Chemnitz und Zwickau im Land-kreis Chemnitzer Land gelegenen Stadt in Sachsen mit etwa 14.400 Einwoh-nern.Einem Freihaltebedürfnis stehe nicht entgegen, daß es mehrere Ge-meinden mit den Namen "Lichtenstein" gebe, ein entsprechender Familiennameexistiere und das klanglich identische Wort "Liechtenstein" ein Fürstentum, ei-nen Berg und einen Roman bezeichne. Eine schutzbegründende Mehrdeutig-keit bestehe nicht. Die Angabe sei aus dem jeweiligen Zusammenhang eindeu-tig als geographische Herkunftsangabe zu qualifizieren. Die Bezeichnung eignesich wegen der sehr engen Annäherung in der Schreibweise auch als Hinweisauf das Fürstentum Liechtenstein. Der Unterschied in der Schreibweise werde - 4 -regelmäßig oder doch sehr häufig nicht bemerkt. Für derartige Bezeichnungenmüsse ein Freihaltebedürfnis ebenfalls anerkannt werden.III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. Die Annahme des Bundespatentgerichts, dieBezeichnung "Lichtenstein" sei als geographische Herkunftsangabe freizuhalten(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.1. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintra-gung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-hen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der geographischen Herkunft derWaren dienen können. Dabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenndie fragliche Benutzung als geographische Herkunftsangabe noch nicht zubeobachten ist, wenn eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfol-gen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses be-darf es allerdings der Feststellung, daß eine derartige zukünftige Verwendungvernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C - 108 und109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629- Chiemsee). An die damit verbundene Prognoseentscheidung zur Feststellungeines Freihaltebedürfnisses aufgrund einer zukünftigen Verwendung, die nichtnur auf theoretischen Erwägungen beruhen kann, dürfen bei geographischenHerkunftsangaben keine höheren Anforderungen als bei den übrigen Sachan-gaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestellt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl.v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 737 = WRP 2001, 692 - Test it.;Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 21/00, GRUR 2003, 343, 344 = WRP 2003, 517- Buchstabe "Z"). Insbesondere ist die Annahme des Schutzhindernisses nachdieser Vorschrift nicht auf ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis an der geogra-phischen Herkunftsangabe beschränkt. - 5 -2. Die Erwartung einer zukünftigen Verwendung der Bezeichnung "Lich-tenstein" als geographische Herkunftsangabe hat das Bundespatentgericht be-jaht. Es hat angenommen, in der Gemeinde Lichtenstein in Sachsen befindesich eines der größten Gewerbegebiete im Regierungsbezirk Chemnitz. DieRegion unterliege einem ständigen Strukturwandel. In unmittelbarer Nähe vonLichtenstein in Zwickau habe ein bedeutender Pharmaproduzent seinen Sitz.Pharmaunternehmen seien auch in Dresden und Leipzig angesiedelt. Die An-siedlung pharmazeutischer Unternehmen in Lichtenstein erscheine durchausmöglich.a) Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, dasBundespatentgericht hätte die Feststellungen nicht aufgrund eigener Sachkun-de treffen, sondern bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, die vornehmlichaus den Mitbewerbern der Anmelderin bestünden, Nachforschungen anstellenmüssen. Denn auch wenn die Mitbewerber der Anmelderin derzeit nicht die Ab-sicht zu einer Unternehmensgründung in Lichtenstein hätten, rechtfertigt diesnicht den Schluß, ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung sei nicht gegeben.Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht indiesem Zusammenhang nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte bereits auf-grund eigener Sachkunde ein Freihaltebedürfnis bejaht. Die Beschwerde hatteeine fehlende Sachkunde der Markenstelle des Deutschen Patent- und Marken-amtes nicht gerügt. Der Vorsitzende des Markenbeschwerdesenats hatte dieAnmelderin vor der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren daraufhingewiesen, daß sich ein Schutzhindernis auch aus der engen Anlehnung anden Namen des Fürstentums "Liechtenstein" ergeben könne. Danach mußte - 6 -die Anmelderin damit rechnen, daß das Bundespatentgericht in tatrichterlicherBeurteilung aufgrund eigener Sachkunde über das Vorliegen der Vorausset-zungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entscheidenwürde.b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, einem Freihal-tungsinteresse an "Lichtenstein" stehe die Mehrdeutigkeit der Bezeichnung ent-gegen. Es gebe in Deutschland noch zwei weitere Orte mit dem Namen sowieeine Burg gleichen Namens in Reutlingen. Lichtenstein sei auch als Familien-name nicht ungebräuchlich.Die Einmaligkeit des Ortsnamens ist jedoch nicht Voraussetzung für dieAnnahme, daß die Bezeichnung in Zukunft als geographische HerkunftsangabeVerwendung finden kann. Daß ein Name mehrfach zur Bezeichnung eines- insbesondere kleineren - Ortes Verwendung findet, ist ebensowenig unge-wöhnlich wie der Umstand, daß der Name zudem als Eigenname feststellbar ist(vgl. BPatGE 43, 52, 55 - Cloppenburg; Ströbele/Hacker, Markengesetz,7. Aufl., § 8 Rdn. 317; Ekey/Klippel/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, § 8Rdn. 50).c) Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist es nicht nurtheoretisch möglich, sondern gut vorstellbar, daß "Lichtenstein" als geographi-sche Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren in Zukunft Verwendungfinden wird. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit derRüge, im sächsischen Lichtenstein sei kein pharmazeutisches Unternehmenangesiedelt. Den beteiligten Fachkreisen sei die Stadt nicht bekannt und diesestellten zu den Waren, für die die Anmeldung erfolgt sei, keine Verbindung her, - 7 -während die Anmelderin die Bezeichnung "Lichtenstein" seit mehr als40 Jahren zur Kennzeichnung ihrer Produkte nutze.Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht nicht entgegen, daß sichin Lichtenstein (bisher) kein pharmazeutisches Unternehmen angesiedelt hatund es sich nicht um einen bekannten Ort handelt. Zwar können darin Indizienfür ein Freihaltebedürfnis bestehen, daß bereits Unternehmen, die einen Bezugzu der Herstellung oder dem Vertrieb der in Rede stehenden Waren aufweisen,einen Sitz in dem Ort haben und es sich um einen bekannten Ortsnamen han-delt. Voraussetzung sind diese Tatsachen für die Annahme eines Schutzhin-dernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an einem Ortsnamen aber nicht (vgl.Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 319).Das Bundespatentgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daßdas Freihaltebedürfnis sich vorliegend zudem aus der großen Ähnlichkeit mitder Schreibweise des Fürstentums Liechtenstein ergibt. Es hat hierzu entschei-dend darauf abgestellt, daß der angesprochene Verkehr den Unterschied derSchreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem Fürstentum re-gelmäßig oder zumindest sehr häufig nicht bemerkt. Das Bundespatentgerichthat daher zutreffend nicht auf erkennbare Abwandlungen beschreibender An-gaben, sondern darauf abgestellt, daß der Verkehr die Abweichung vielfachübersieht. - 8 -d) Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Bundespatentgericht be-jahte Frage, ob auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, nicht mehr an.Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher
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