ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB100.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 100 /1 4 vom 10 . März 201 6 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . März 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2 . Zivilsenats des Hanseatischen O berlandesgerichts in Bremen vom 10. Okt o- ber 201 4 (2 Sch 1/14) wird auf Ko sten der Antrags gegnerin z u- rückgewiesen . Gegenstandswert: 443.273,27 . Gründe: I. Die Antragstellerin, eine Ein - Schiffs - Gesellschaft, hat die Antragsge g- nerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin bete i- ligt und zugleich ihre Vertragsreederin ist, mit einer Schiedsklage auf Ersatz für in den Jahren 2005 bis 2007 an die Befrachtungsmakler O . S . & C . GmbH ( " O . " ) und B . T . AB ( " B . " ) geleis - tete Zahlungen in Höhe von insgesamt 7 65 . 458,63 Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, an diese Makler übertragene Aufgaben selbst zu erledigen. Das Schiedsgericht hat mit einem den K omplex " O . " betreffen - den Teil - Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 die Antragsgegnerin verurt eilt, an die Antragstellerin 189 . 877,60 1 2 - 3 - von 43. 653 , 11 Die Antragsgegnerin zahlte der Antragstellerin den zuerkannten Betrag. Das Schiedsgericht ha t m it einem den Komplex " B . " betreffenden Schluss - Schiedsspruch vom 17. Dezember 2013 die An - tragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin über den Teil - Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 hinaus weitere 443.273,27 we i- tergehende Schiedsklage hat es abgewi e sen und die Kosten zu 1 7 % der A n- trag stellerin und zu 83 % der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schluss - Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Ant ragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss - Schieds - spruchs zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 den Schluss - Schiedsspruch für vollstr eckbar erklärt (OLG Bremen, Beschlus s vom 10. Oktober 2014 - 2 Sch 1 /14) . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss - Schiedssp ruchs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 , § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsb e- schwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall e r- füllt, weil der Schiedsspruch von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten 3 4 5 6 7 8 - 4 - Schiedsgericht erlassen worden sei (dazu II 2) und das Schiedsgericht den A n- spruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt (dazu II 3), eine Bi l- ligkeitse ntscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen (dazu II 4) und gegen den ordre public verstoßen (dazu II 5) habe. 2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil er v on einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei. a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO au f- gehoben werden, wenn die Bildung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessord nung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulä s- sigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. b) Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Schiedsspruch sei von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden. Das Schiedsgericht sei mit drei Schiedsrichtern besetzt gewesen. Zu diesen Richtern habe der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. gehört. Dieser habe nicht über die erforderliche Genehmig ung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügt. Eine solche Genehmigung hätte ihm auch nicht erteilt werden dürfen, weil er allein von der Antragstellerin und nicht gemeinsam von den Parteien des Schiedsvertrags beauftragt worden sei. c) Damit dr ingt die Antragsgegnerin nicht durch. Selbst wenn der Vorsi t- zende Richter am Oberlandesgericht W. - entgegen der Ansicht des Oberla n- desgerichts - über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügt hat oder die Parteien des Schiedsverfa hrens ihn nicht gemeinsam b e- auftragt haben, führt das nicht dazu, dass seine Bestellung zum Schiedsrichter den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung oder einer zuläss i- 9 10 11 12 - 5 - gen Vereinbarung der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts nicht en t- sprochen hat. aa) Das 10. Buch der Zivilprozessordnung regelt in den §§ 1034 bis 1039 ZPO die Bildung des Schiedsgerichts und in § 1035 ZPO die Bestellung der Schiedsrichter. § 1035 Abs. 1 ZPO gestattet es den Parteien, das Verfahren zur Bestellung de s Schiedsrichters oder der Schiedsrichter zu vereinbaren. Die Pa r- teien haben von dieser Möglichkeit in Nr. 4a ihrer Schiedsvereinbarung vom 16./17. Dezember 2010 Gebrauch gemacht. Sie haben vereinbart, dass jede der Parteien für das Verfahren einen Schieds richter bestellt und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter als Vorsi t- zenden benennen. bb) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung enthält hinsichtlich der Person des von jeder der Parteien zu bestellende n Schiedsrichters keine Ei n- schränkungen. Insbesondere lässt sie die einseitige Bestellung eines Beruf s- richters als Schiedsrichter zu. Die Vereinbarung ist insoweit nicht wegen Ve r- stoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Die einseitige B estellung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht W. zum Schied s- richter durch die Antragstellerin entspricht daher einer im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO zulässigen Vereinbarung der Parteien. (1) Die Vereinbarung, dass jede der Parteien für das Verfahren - jeweils einseitig - einen Schiedsrichter bestellt, verstößt nicht gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege und ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig. Da ein Schiedsgericht Rechtsprechung ausübt, m uss allerdings gewährleistet sein, dass es unabhängig und unparteilich ist. Durch die einseitige Schiedsrichterbestellung wird eine persönliche Beziehung zwischen dem Schiedsrichter und der ihn ernennenden Partei geschaffen, die die Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus ernstlich in Frage stellen kann. Besteht jedoch - wie hier - ein entsprechendes Gegeng e- 13 14 15 - 6 - wicht in Form eines von der anderen Partei oder von einem Dritten oder von einem staatlichen Gericht ernannten Schiedsrichters, kan n sich die lediglich auf seine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße auswirken, dass der Ei n- druck entstehen könnte, dem ganzen Schiedsgericht - auf das es allein a n- kommt - fe hle die notwendige Überparteilichkeit (BGH, Urteil vom 19. Deze m- ber 1968 - VII ZR 83/66, BGHZ 51, 255, 258 ff.; Urteil vom 5. November 1970 - VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 394 ff.). (2) Die Vereinbarung der Parteien ist, soweit sie die einseitige Bestel lung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gestattet, nicht wegen Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nach § 134 BGB nichtig. Dem Richter darf eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nur genehmigt werden, wenn die Part eien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann. Es kann offenbleiben, ob es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG um eine in das Gewand eines zwingenden Versagungsgrundes gekleidete Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB handelt (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, BGHZ 55, 313, 319 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - VII ZR 23/62, NJW 1964, 593, 594 [insoweit nicht in BGHZ 40, 342 abgedruckt]). Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG führt jedenfalls nicht zur Nic htigkeit nach § 134 BGB und dem entsprechend nicht zur Unzulässigkeit im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO einer Vereinbarung, soweit diese es den Parteien eines Schiedsvertrags gestattet, einseitig einen Berufsricht er als Schiedsrichter zu bestellen, dem für eine solche Nebentätigkeit im Auftrag nur einer Partei keine Genehmigung erteilt werden darf. 16 17 18 - 7 - Die Bestimmung des § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das g e- gen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausna hmslos die Nichtigkeit an. Sie macht diese Rechtsfolge vielmehr davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das ve r- letzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es - wie im Falle des § 40 Abs. 1 DRiG - an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit Sinn und Zweck des Verbot s vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692 f . mwN; Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14, NJW 2014, 3568 Rn. 14). Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vereinb a- rung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO. Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verlangen nicht die U n- wirksamkeit einer Vereinbarung, s oweit diese Vereinbarung es jeder der Parte i- en eines Schiedsvertrags - wie im Streitfall - gestattet, einseitig einen Beruf s- richter als Schiedsrichter zu bestellen. Das Verbot einer schiedsrichterlichen Nebentätigkeit bei einseitiger Bestellung durch eine Partei ist eine besondere Ausprägung des in § 39 DRiG niedergelegten Gebotes, dass der Richter sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten hat, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Dem Verbot liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Nebentätigkeit als Schiedsrichter dem öffentlichen Amt des Richters funktionell und inhaltlich sehr nahe kommt und es daher das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters in seinem öffentlichen Amt gefährdet, wenn dieser außerhalb seines Amtes auf einseitige Bestellung durch eine Partei eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter übernimmt und damit als parteinah erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755; KG, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 23 Sch 1/02, Schieds VZ 2003, 185, 186; Schmidt - 19 20 - 8 - Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 und 7). Das Verbot des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG dient dagegen nicht dem Schutz der Parteien des Schiedsverfa h- rens. D ie Bestimmung zielt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf ab, im Schiedsverfahren das Rechtsgut der überparteilichen Rechtspfl e- ge zu schützen. Dieser Schutz ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bereits dadurch gewährleistet, dass - wie im Streitfall von den Parteien vereinbart und für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung der Parteien in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen - jede Partei einen Schied s- richter bestellt und diese beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter b e- stellen, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Wird auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung ein Schiedsgericht unter einseitiger Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gebildet, entspricht die Bildung des Schiedsgerichts daher auch dann einer zulässigen Vereinbarung der Part eien und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren, wenn dieser Berufsrichter über keine oder (zwangsläufig) jedenfalls über keine rechtmäßige Nebentätigkeitsgene h- migung verfügt. Es liegt zwar ein Dienstvergehen vor, w enn ein Richter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter ohne die erforderliche Genehmigung ausübt. Da das Erfordernis der Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit jedoch allein dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der staatl i- che n Rechtspflege dient, führt das Fehlen oder die fehlerhafte Erteilung der e r- forderlichen Genehmigung nicht zu einer fehlerhaften Bildung des Schiedsg e- richts und rechtfertigt daher nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16 . Juli 2002 - 1 Sch 8/02, SchiedsVZ 2003, 84, 87; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1036 aF Rn. 4; MünchKomm.ZPO/ Münch, 4. Aufl., vor §§ 1034 ff. Rn. 58; Voit in Musiel ak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1035 Rn. 17 und § 1059 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 3 1 . Aufl., § 1035 Rn. 33; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 859 bis 861; Nacimiento/Geimer, SchiedsVZ 2003, 88, 91; Kröll, SchiedsVZ 2004, 21 - 9 - 113, 116; Wittmann, jurisPR - HaGesR 1/2015 Anm. 3; aA Schwab/Walter, Schiedsger ichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 3). 3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO au f- gehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entspr o- chen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausg e- w irkt hat. Die Bestimmung des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht für die Durc h- führung des schiedsrichterlichen Verfahrens als allgemeine Verfahrensregel vor, dass jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ein Schiedsspruch kann ferner nach § 1059 Abs. 2 N r. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffen t- lichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grund satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß g e- gen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN). b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Ei n- wand des Vorteilsausgleichs nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen habe. Das S chiedsgericht hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der A n- tragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber aus Rechtsgründen als nicht durchgreifend erachtet. Es hat sich, wie das Oberla n- desgericht zutreffend a usgeführt hat, mit dem Einwand der Antragsgegnerin auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb ein Vorteilsausgleich 22 23 24 - 10 - nicht vorgenommen wurde und warum eine weitere Beweisaufnahme nicht e r- forderlich ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Das Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen. 4. Die Rechtsbes chwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne au s- drückliche Ermächtigung getroffen habe. a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO au f- gehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entspr o- chen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausg e- wirkt hat. Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Sch iedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermäc h- tigt haben. b) Die Parteien haben das Schiedsgericht zwar nicht ermächtigt, eine Bi l- ligkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch ke ine Bi l- ligkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich da - durch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt. Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Es hat eine erstattungsfähige Quote von 50% der gezahlten Kommissionen angenommen und ist von einer Gleichgewichti g- keit der sechs der Antragsgegnerin übertragenen Aufg abenbereiche ausgega n- gen. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billi g- keitsentscheidung im Sinne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ob die vorhandene Tatsacheng rundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 25 26 27 - 11 - Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreic hen und das Ergebnis auch mater i- ell richtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14, ZInsO 2016, 335 Rn. 30, mwN). 5. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht gegen d en ordre public verstoßen h a- be. a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO au f- gehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem E r- gebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt v oraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unverein bar ist. Die s ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deut schen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untra g- baren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Wide r- spruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorsc hriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Ok tober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98 Rn. 8; BGH, ZInsO 2016, 335 Rn. 10, mwN). b) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Schiedsgericht habe die von der Ant ragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung verkannt und damit gegen den ordre public verstoßen. 28 29 30 - 12 - aa) Bei der Verjährung handelt es sich allerdings um eine Rechtseinric h- tung, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentsche i- dung des Gesetzgebers ist. Sie dient nicht nur dem Vorteil des Schuldners, sondern dem öffentlichen Wohl; sie soll den Rechtsfrieden und die Rechtss i- cherheit befördern. Es kann daher gegen den ordre public verstoßen, wenn ein Anspruch als unverjährbar ange sehen wird (so bereits RG, Urteil vom 19. D e- zember 1922 - III 137/22, RGZ 106, 82, 84 f.; Urteil vom 20. März 1936 - III 184/35, RGZ 151, 193, 201). Ein bloßer Rechtsfehler bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften verstößt dagegen grundsätzlich nicht gegen den ordre public. bb) Danach führt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Weder das Schiedsgericht noch das Oberlandesgericht haben angenommen, die hier in Rede ste hende Forderung unterliege nicht der Verjährung. Selbst wenn das Schiedsgericht den Beginn der Verjährungsfrist - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - unzutreffend beurteilt hätte, läge darin kein Verstoß gegen den ordre public. 31 32 - 13 - III . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antrags gegnerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückz u- weisen. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2014 - 2 Sch 1/14 - 33
Full & Egal Universal Law Academy