BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 100/15 vom 19. November 2015 in Sachen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Sc hwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Sache wird zu r Entscheidung über das Rechtsmittel der Kl ä- gerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. September 2015 an das Oberlandesgericht Köln abgegeben. Gründe: I . Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 5. August 2015 den Streitwert für die von der Klägerin gegen die beiden Beklagten beabsichtigte Klage Klageschrift von der Za h- lung einer Gebühr in Höhe von 381 abhängig gemacht. Die gegen die Fes t- setzung des Streitwertes und die Anordnung der Vorauszahlung gerichtete B e- schwerde der Klägerin hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte , als "Beschwerde" und "R e- vision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin. II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin nicht zuständig. 1 2 - 3 - Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vo r- herigen Zahlung von Koste n abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt. Die Vorschriften des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs . 4, 5 Satz 1 und 5, Abs . 6 und 8 GKG sind entsprechen d anwendbar (§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach findet g egen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Anordnung einer Vorauszahlung und der Festsetzung des Streitwerts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgericht s- hof, sondern gemäß § 66 Ab s. 4 Satz 3 GKG allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 16 ) . Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (BGH aaO juris Rn. 10). III. Das Rechtsmittel der anwaltlich nicht v ertretenen Klägerin ist deshalb in eine weitere Beschwer de umzudeuten. Die Sache ist danach zur Entsche i- dung an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben, dem die Entscheidung 3 4 - 4 - darüber vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 05.08.2015 - 101 C 287/15 - LG Aachen, Entscheidung vom 14.09.201 5 - 2 T 217/15 -
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