ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB100.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 100/17 vom 13. September 2018 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff , die Richteri n Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Berufungsführerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erne uten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 73.735,20 Gründe : I. Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der H . GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie verlangt von der Beklagten aus überg e- gangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz für den Verlust von Frachtgut auf einem Transport von Italien nach Deutschland. Die Versicherungsnehmer in wu r- de von der Berufungsführerin beauftragt, Reifen zu einer Kundin in Italien (Streitve r- kündete zu 1) zu befördern sowie bestimmte dort vorhandene Reifen zurückzubri n- gen. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte, die wiederum die der B e- klagten beigetretene Streitverkündete zu 2 beauftragte. Deren Fahrer übernahm die für die Streitverkündete zu 1 bestimmten Reifen und lieferte sie bei dieser ab. Streitig ist, ob der Lastzug sodann mit den bestimmten bei der Streitverkündeten zu 1 vo r- 1 - 3 - handenen Rei fen beladen wurde, die der Fahrer auf dem CMR - Frachtbrief quittierte, oder ob er lediglich eine geringe Anzahl von Reifen erhielt, die er zurück nach Deutschland brachte. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf das de n Kläge rve rtretern am 25. April 2017 zugestellte Urteil hat die Berufungsführerin am 19. Mai 2017 den Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt und zugleich Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juli 2017 hat die Berufungsfüh rerin mit am 24. Juli 2017 eingegangene m Schriftsatz unter a n- derem auf den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin verwiesen. Das Berufungsg e- richt hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsführerin im Zei t- punkt der Einlegung und der Begrü ndung des Rechtsmittels dem Rechtsstreit nicht wirksam beigetreten ge wesen sei. II. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Berufungsführerin ist zulä s- sig und begründet . 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rec htsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegeric hts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Berufungsführerin den Zugang zu dem von der Zivilprozes sordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren A n- spruch auf Gewährung wirk ungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77 , 275, 284 [juris Rn. 25] ; BVerfG, NJW 2003, 281 [juris Rn. 9] ) und eröffnet die Rechtsbeschwer de nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW - RR 2017, 1145 Rn. 5 mN ) . 2 3 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht durfte die Ber u- fung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen , der Beitritt der Berufung s- führerin zum Rechtsstreit sei nicht wirksam mit der Berufungseinlegung erfolgt. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für einen wirksa men Beitritt müs s- ten die formellen Erfordernisse von § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt sein. Während die Beitrittserklärung der Berufungsführerin die Parteien und den Rechtsstreit bezeichne sowie eine eindeutige Beitrittserklärung enthalte (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 ZPO), fehle es an der "bes timmten Angabe des Interesses" gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO . Zwar genüge dafür der bloß schlagwortartige Verweis auf Tats a- chen, aus denen sich ein solches Interesse ergebe. Die Berufungsführerin habe j e- doch wede r in der Berufungsschrift noch in der Berufungsbegründung Tatsachen aufgezeigt, die es der Beklagten erlaubten, den Grund ihres Beitritts zu erkennen. Eine Streitverkündung an die Berufungsführerin, aus der ihr Interesse hervorgehen könnte, habe nicht stat tgefunden. Der Verweis auf das Urteil - zumal lediglich als Gegenstand des Berufungsangriffs - genüge zur Darstellung des Interesses ebenfalls nicht. Die Berufungsführerin werde weder im Urteil noch in den dort in Bezug g e- nommenen Schriftsätzen als etwaige Regress - oder Rückgriffsschuldnerin der Kläg e- rin bezeichnet. Es bleibe sogar unklar, ob die Berufungsführerin Empfängerin der Regulierungszahlung gewesen sei. Die bloße Benennung der Berufungsführerin als Auftraggeberin genüge nicht zur "bestimmten Angabe des Interesses". Eine mögliche Inanspruchnahme durch die Klägerin liege auch keineswegs auf der Hand. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. b) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgericht s. Da eine Berufung nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch eine Streithelferin davon ab, ob diese rechtzeitig - sp ä- testens mit Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 2 ZPO) - und wirksam dem Recht s- streit beigetreten ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 5 6 7 - 5 - 1991, 229, 230 [juris Rn. 7]; Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 [juris Rn. 6]; Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 [juris Rn. 16] ; Beschluss vom 11. Mai 2 000 - I ZB 26/99, juris Rn. 7 ) . Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgericht s , dass der Beitritt mit der Einlegung der Berufung verbunden werden kann (§ 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dann jedoch den inhaltlichen Anforderung en des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen muss. Beitritt und Berufung sind zwei sel b- ständige Prozesshandlungen, deren Wirksamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (BGH, NJW 19 94 , 1537 [juris Rn. 7]; NJW 1997, 2385 [juris Rn. 16] ; BGH, B e- schl uss vom 11. Mai 2000 - I ZB 26/99, juris Rn. 7 ). Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung der Parteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll - und des Rechtsstreits, an dem der oder die Beitr e tende sich beteiligen will (Nr. 1), die bestimmte Angabe des Interesses, das dem Bei tritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie die Erkläru ng des Beitritts enthalten (Nr. 3). c ) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Recht, das Berufungsgericht habe die Anforderu ngen an die "bestimmte Angabe des Interesses" im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO überspannt und damit die Rechtsschutzgarantie verletzt . aa) Sehen prozessrechtliche Vorschriften wie § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit vor, ein Re chtsmittel einzulegen, so verbietet die für zivilgerich t- liche Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswege s in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 74, 228, 234 [juris Rn. 25]; BVerfG, NVwZ 1994, Beilage 9, 65 , 66 [juris Rn. 12]) . Mit Blick auf diese ve r- fassungsrechtliche Vorgabe hat sich die Auslegun g von Prozesshandlung en an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der 8 9 10 - 6 - Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, NJW 1994, 1537 [juris Rn. 12] mwN). Danach sind b ei der (bloßen) formellen Prüfung des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift , den Parteien den Beitrittsgrund klarzumachen ( vgl. RG, Urteil vom 14. Juni 1921 - II ZR 567/20, RGZ 102, 276, 278; Baumbach/Laute rbach/Albers/Har tmann, ZPO, 76. Aufl., § 70 Rn. 6), keine überz o- genen Anforderungen a n die Darlegung des rechtlichen Interesses am Beitritt zum Rechtsstreit zu stellen. So ist beispielsweise der Hinweis auf eine vorausgegangene Streitverkündung regelmäßig ausreichend (vgl . RGZ 102, 276, 278; BGH, NJW 1994, 1537 f. [juris Rn. 16]; NJW 1997, 2358 [juris Rn. 17]). Das Interesse einer Streithelf e- rin am Ausgang des Rechtsstreits kann auch bereits aus den Feststellungen des B e- rufungsgerichts folgen, wenn die Streithelferin danac h gewärtigen muss , dass die Klägerin sie in Regress nimmt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. M ai 2000 - I ZB 26/99, juris Rn. 8). Ergibt sich das Interesse an einem Beitritt schon aus der mit dem Re chtsmittel ang e- griffenen Entscheidung , ist eine nähere Darlegung des Interesses im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1984, 810, 811 ). bb) Nach diesen Maßstäben sind die formellen Voraussetzungen von § 70 Abs . 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Das rechtliche Interesse der Berufungsführerin ergibt sich - insbesondere auch für die Beklagte - aus de n Feststellungen im landgerichtl i- chen Urteil und den dort in Bezug genommen en S chriftsätzen. D anach war d ie Ber u- fungsführe rin als Empfängerin des Frachtguts neben der Klägerin gegenüber der B e- klagten weitere Anspruchsberechtigte im Sinne von § 428 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 I ZR 226/03, TranspR 2006, 363, 365 [juris Rn. 30]; Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30). Der Zweck der Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO war damit erfüllt und e ine nähere Darlegung des Interesses nicht erforderlich. 11 12 - 7 - 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen B e- stand haben. S ie ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 14.03.2017 - 6 O 5/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2017 - I - 18 U 69/17 - 13
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