BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/05 vom 8. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 578; GmbHG 247247 51 a, 51 b Die Vorschriften 374ber die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschl374sse analog an-wendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft f344higen Beschluss (hier: 247247 51 a, 51 b GmbHG) richtet. ZPO 247 574 Der Meistbeg374nstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Ent-scheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft w344re. AktG 247 99 In Verfahren nach 247 99 AktG ist eine au337erordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetz-widrigkeit nicht statthaft. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2000 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Gesch344ftswert: 6.000,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist durch Beschluss der - allein mit der Vorsitzenden Rich-terin besetzten - Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 2004 gem344337 247247 51 a, 51 b GmbHG zur Auskunftserteilung an die Be-klagte verurteilt worden. Die dagegen von der Kl344gerin eingelegte sofortige Be-schwerde hat das Oberlandesgericht mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht als unzul344ssig verworfen und ferner im Hinblick auf die nicht dem Gesetz entsprechende Besetzung des Landgerichts ausgef374hrt: Das Rechtsmittel sei auch als au337erordentliche Beschwerde wegen greifbarer Ge-setzwidrigkeit nicht zul344ssig, weil die fehlerhafte Besetzung der Kammer kein krasses, mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbares Unrecht darstelle. 1 Daraufhin hat die Kl344gerin die vorliegende "Nichtigkeitsklage" erhoben, welche das Landgericht erneut allein durch die Vorsitzende der Kammer durch Urteil als unzul344ssig abgewiesen hat: Der Nichtigkeitsgrund sei bereits im Aus- 2 - 3 - gangsverfahren von der Kl344gerin eingef374hrt und als nicht vorhanden beurteilt worden, so dass die Kl344gerin nach 247 579 Abs. 2 ZPO die Nichtigkeit nicht mehr geltend machen k366nne. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechts-beschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Rechtsschutzziel weiter. 3 II. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, richtigerweise handele es sich bei dem von der Kl344gerin eingeleiteten Verfahren um eine Nichtigkeitsbe-schwerde, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluss ergangen sei. Gegen die Entschei-dung des Landgerichts 374ber die Zur374ckweisung der Nichtigkeitsbeschwerde sei auch nach dem Prinzip der Meistbeg374nstigung ein Rechtsmittel nicht statthaft. Da bei Wahl der richtigen Entscheidungsform durch Beschluss die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das Erstgericht er366ffnet sei, das Landge-richt aber keine positive Zulassungsentscheidung getroffen habe, sei das Rechtsmittel der Kl344gerin unzul344ssig. Es k366nne dahinstehen, ob das von der Kl344gerin als Berufung eingelegte Rechtsmittel als au337erordentliche Beschwerde statthaft sei. Als Beschwerdegrund komme nur die neuerliche Fehlbesetzung des Landgerichts bei der Entscheidung 374ber die Nichtigkeitsbeschwerde in Be-tracht. Die Fehlbesetzung der Kammer f374hre nicht zu einem krassen Unrecht, das eine solche Beschwerde rechtfertigen k366nne. III. Das Rechtsmittel der Kl344gerin ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist entgegen der Auffassung der Kl344gerin nicht mit der Rechtsbeschwerde (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anfechtbar, weil die angefochtene Entscheidung bei zutreffender rechtlicher Bewertung kei-ne Berufung, sondern eine sofortige Beschwerde (247247 99 Abs. 3 Satz 2, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG) zum Gegenstand hat und gem344337 4 - 4 - 247247 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG nicht mit einer weiteren Beschwerde angreifbar ist. 5 1. Da die Ausgangsentscheidung des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 2004 durch Beschluss (247247 99 Abs. 3 Satz 1, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG) ergangen ist, sind die auf rechtskr344ftige Endurteile bezogenen Vorschriften 374ber die Wiederaufnahme des Verfahrens (247247 578 ff. ZPO) nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings ist anerkannt, dass diese Regelungen ent-sprechende Anwendung finden, wenn sich der Antrag gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft f344higen Beschluss richtet (BGHZ 125, 288, 290; BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587 f. Rdn. 8; M374nchKomm ZPO/Braun 2. Aufl. 247 578 Rdn. 19 f.; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. Rdn. 14 vor 247 578; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 578 Rdn. 13). Diesen Erfordernissen entspricht ein Beschluss, der im Auskunftserzwingungsverfahren des 247 51 b GmbHG ergeht, das wegen der von den Verfahrensbeteiligten verfolgten ge-gens344tzlichen Interessen ein Streitverfahren bildet (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. 247 51 b Rdn. 17; Gro337komm/Decher, AktG 4. Aufl. 247 132 Rdn. 30; M374nchKommAktG/Kubis 2. Aufl. 247 132 Rdn. 24) und mit einer materiell rechts-kr344ftigen Entscheidung (Scholz/K. Schmidt aaO 247 51 b Rdn. 27; M374nchKomm AktG/Kubis aaO 247 132 Rdn. 46) endet. Demgem344337 handelt es sich bei dem Begehren der Kl344gerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - nicht um eine Nichtigkeitsklage, sondern um eine Nichtigkeitsbeschwerde. 2. Entsprechend der Entscheidungsform in dem Ausgangsverfahren h344t-te das Landgericht 374ber die Nichtigkeitsbeschwerde der Kl344gerin durch Be-schluss befinden m374ssen (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587 f. Rdn. 8; Musielak/Musielak aaO 247 578 Rdn. 18). Gegen diesen Be-schluss w344re analog 247 591 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde 6 - 5 - er366ffnet gewesen, allerdings nur im Falle der Zulassung durch das Landgericht; diese Zulassung ist nicht ausgesprochen worden (247247 132 Abs. 3 Satz 2 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG). Dadurch, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft durch Urteil entschieden hat, kann die unterlegene Kl344gerin eine sachliche Befassung des n344chsth366heren Gerichts mit ihrem Anliegen nicht erzwingen. Insbesondere die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil 247247 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG im Auskunftserzwingungsverfahren eine An-rufung des Bundesgerichtshofs ausschlie337en. Auf den Meistbeg374nstigungs-grundsatz kann sich die Kl344gerin nicht mit Erfolg berufen, weil er die beschwer-te Partei lediglich gegen solche Nachteile sch374tzen soll, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen; er soll aber nicht zu einer Erweiterung des gesetz-lichen Rechtsmittelzuges f374hren (BGHZ 124, 192, 194 f. m.w.Nachw; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96, NJW 1997, 1448). 3. Das Rechtsmittel der Kl344gerin ist ebenfalls unstatthaft, sofern man es als au337erordentliche Beschwerde auslegt. 7 Abgesehen davon, dass eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt, weil die ganz herrschende Auffassung, wonach die Kammer f374r Handelssachen in Auskunftserzwingungsverfahren gem344337 247247 105 GVG, 132 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG unter Mitwirkung auch der Handelsrichter entscheidet (BayObLG NJW-RR 1995, 1314 f.; OLG Koblenz WM 1985, 829; Hachenburg/H374ffer, GmbHG 8. Aufl. 247 51 b Rdn. 13; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 51 b Rdn. 1; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. 247 51 b Rdn. 3), we-gen des Charakters des Auskunftserzwingungsverfahrens als echtes Streitver-fahren nicht unbestritten (Scholz/K. Schmidt aaO 247 51 b Rdn. 17) und die Auf-fassung des Berufungsgerichts demgem344337 nicht unvertretbar und dem Gesetz fremd ist, scheidet eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine au337erordentliche Beschwerde aus. F374r die vom Senat in Verfahren nach 247 99 Abs. 3 Satz 7 AktG 8 - 6 - fr374her erwogene M366glichkeit einer au337erordentlichen Beschwerde (vgl. Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 5/01, NZG 2002, 673; v. 24. September 2001 - II ZB 13/00, AG 2002, 85 f.; v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553) ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformge-setz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kein Raum. Da wegen der ab-schlie337enden Regelung des Beschwerderechts durch 247 574 ZPO in zivilprozes-sualen Beschwerdeverfahren eine au337erordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist (BGHZ 150, 133), kann im Lichte dieser Entscheidung auch in Ver-fahren des 247 99 AktG eine au337erordentliche Beschwerde nicht mehr zugelas-sen werden, weil andernfalls der ausdr374ckliche Rechtsmittelausschluss des 247 99 Abs. 3 Satz 7 AktG unterlaufen w374rde. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 05.01.2005 - 3 O 105/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 5 U 19/05 (Hs) -
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