BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/06 vom 13. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO 247 104 Abs. 2 F374r die Festsetzbarkeit einer Einigungsgeb374hr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Voll-streckungstitel tauglichen Vergleichs nach 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht er-forderlich. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. M344rz 2006 abge344ndert. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2005 - 8 O 607/04 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Beschwerdewert: 412,00 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte vor dem Landgericht Karlsruhe auf Zah-lung einer Vertragsstrafe von 8.000,00 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. In der m374ndlichen Verhandlung erkl344rte der Beklagtenvertreter ausweislich des Protokolls nach ausgiebiger Er366rterung des Sach- und Streitstandes: "F374r den Fall, dass der Kl344ger seine Klage zur374cknehmen sollte, ist die Beklagte bereit, an ihn au337ergerichtlich weitere 1.000,00 200 zu bezahlen." "Daraufhin" erkl344rte der Kl344gervertreter, dass er die Klage zur374cknehme. Dem Kl344ger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte beantragte im Kostenfestset- 1 - 3 - zungsverfahren die Festsetzung einer Einigungsgeb374hr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 RVG-VV. Dem hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2005 entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abge344ndert und die Eini-gungsgeb374hr aberkannt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-beschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestset-zungsbeschlusses vom 4. Juli 2005. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Zugunsten der Beklagten ist eine Einigungs-geb374hr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV festzusetzen. 2 1. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, die Festsetzung ei-ner Einigungsgeb374hr scheide aus, da Voraussetzung der Festsetzbarkeit die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei, woran es im vorliegenden Fall fehle. 3 2. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Durch den Inhalt des Ver-handlungsprotokolls ist das Entstehen einer Einigungsgeb374hr glaubhaft ge-macht. Damit ist sie als Teil der notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S. des 247 91 ZPO zugunsten der Beklagten festzusetzen. 4 a) Noch zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Eini-gungsgeb374hr entstanden ist. Die Parteien haben eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen. Das Angebot der Beklagten zur au337ergerichtlichen Zahlung von 1.000,00 200 bei Klager374cknahme war ein Vertragsangebot, das der Kl344ger durch die umgehende R374cknahme der Klage konkludent angenommen hat. 5 - 4 - Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgeb374hr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschr344nkt sich ausschlie337lich auf ein Aner-kenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlos-sen werden und ist nicht formbed374rftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht be-sonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgeb374hr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV soll die fr374here Vergleichsgeb374hr des 247 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. W344hrend die Vergleichsgeb374hr nach 247 23 BRAGO durch Verweisung auf 247 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vor-aussetzte, soll die Einigungsgeb374hr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit h344ufig ausgetragene Streit dar374ber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von 247 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, BGH-Report 2007, 183 f.; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; von Eicken in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/M374ller-Raabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zus344tzli-che Geb374hr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erh366hte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts verg374tet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH aaO Tz. 5 m.w.Nachw.). Die Einigungsgeb374hr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteilig-ten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gl344ubigers auf den gesamten Anspruch aus- 6 - 5 - schlie337lich zum Inhalt hat (BGH aaO Tz. 6; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, RVG Nr. 1000 VV Rdn. 3). 7 b) Ergibt sich, wie hier, die Erf374llung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV f374r das Entstehen der Einigungsgeb374hr erforderlichen Voraussetzun-gen aus dem Protokoll 374ber die m374ndliche Verhandlung, ist die Geb374hr im Kos-tenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht und damit festsetzbar. An seiner gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523) h344lt der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht fest, wie er auf An-frage mitgeteilt hat. Glaubhaftmachung reicht nach 247 104 Abs. 2 ZPO f374r die Festsetzung der Kosten aus. Sie erstreckt sich sowohl auf die Entstehung der Kosten, als auch auf die Frage der Notwendigkeit i.S. des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 104 Rdn. 3). Im Falle 374berwiegender Wahr-scheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Geb374hr zugunsten des Antragstellers festzusetzen, denn es gilt insoweit der normale Ma337stab des 247 294 ZPO. Dass dies nicht gelten soll, wenn die Entstehung der Kosten oder deren Notwendigkeit schwer festzustellen sind, kann dem Gesetz nicht ent-nommen werden. Zwar sind bei der Kostenfestsetzung durchg344ngig einfach gelagerte Sachverhalte zu beurteilen. Dies schlie337t es jedoch nicht aus, dass der gut ausgebildete Rechtspfleger in diesem Verfahren auch schwierige Rechtsfragen entscheidet und tats344chliche Fragen kl344rt. Zum Zwecke der Auf-kl344rung hat er schriftliche Erkl344rungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbe-vollm344chtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Ak-ten oder sonstigen Urkunden anzuordnen sowie einen Augenschein durchzu-f374hren oder ein Sachverst344ndigengutachten in Auftrag zu geben (M374nchKomm-ZPO/Belz 2. Aufl. 247 104 Rdn. 11; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 247 104 Rdn. 18; 8 - 6 - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. 247 104 Rdn. 5; Stein/Jo-nas/Bork aaO 247 104 Rdn. 4 jeweils m.w.Nachw.). Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.07.2005 - 8 O 607/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2006 - 11 W 67/05 -
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