BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/07 vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 gegen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. 2. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen au-337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger tragen diese selbst. Die 374brigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Kl344gern zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 als Gesamt-schuldnern auferlegt; die Kl344ger zu 4, 6 und 12 haften ge-samtschuldnerisch in H366he der H344lfte der Gerichtskosten sowie der H344lfte der au337ergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 1 mit. 3. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 52.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger machen gegen die Beklagten Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter ad hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie einen Musterfeststellungsantrag i.S. des 247 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht 1 - 3 - hat diesen Antrag durch Beschluss als unzul344ssig zur374ckgewiesen und die Kla-ge durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kl344ger haben gegen den Be-schluss sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kl344ger zu 1 bis 3 und 5 bis 11 ha-ben das Urteil mit der Berufung angegriffen. Im 334brigen haben s344mtliche Kl344ger beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfah-rens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344ger. Die Kl344ger zu 4, 6 und 12 haben ihre Rechtsbeschwerde zur374ckgenommen. Das Berufungs-gericht hat mittlerweile die Berufung durch Beschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Einleitung eines Musterverfahrens kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Auf-grund der Zur374ckweisung der Berufung ist das landgerichtliche Urteil rechtskr344f- 3 - 4 - tig geworden. Damit k366nnte ein dennoch durchgef374hrtes Musterverfahren ledig-lich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es den Kl344gern an einem Rechtsschutzbed374rfnis. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 26 O 25039/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.02.2007 - W (KAPMU) 2/06 -
Full & Egal Universal Law Academy