BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 10/07 vom 14. August 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachtr344glicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja AO 247 208 Abs. 8; ZPO 247 901 Wird beim Amtsgericht nach 247 208 Abs. 8 AO die Anordnung der Haft zur Er-zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, hat der Richter s344mtliche Voraussetzungen f374r die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrunds zu 374berpr374fen. BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 10/07 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Januar 2007 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.240,47 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Krankenversicherungsbeitr344gen, Pflegeversicherungsbeitr344gen, Arbeits-losengeld, Mahngeb374hren und Kosten in H366he von insgesamt 1.240,47 200. Mit Schreiben vom 11. April 2006 beantragte sie beim Amtsgericht gem344337 247 284 Abs. 8 AO die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung. Zur Begr374ndung f374hrte sie aus, die Forderungen gegen den Schuldner seien vollstreckbar. Der Vollziehungsbeamte habe den Vollstre-ckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Gesch344ftsr344umen nicht ange-troffen, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher 1 - 3 - angek374ndigt gewesen sei. Der Vollstreckungsschuldner sei trotz ordnungsge-m344337er Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen. 2 Das Amtsgericht forderte die Gl344ubigerin auf, den Nachweis 374ber das Vorliegen der Voraussetzungen f374r die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung durch Vorlage eines Pf344ndungsprotokolls zu f374hren und die Zustellungsurkunde der Terminsladung zu den Akten zu reichen. Dem kam die Gl344ubigerin nicht nach. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe nur zu pr374fen, ob das Ersuchen formell ordnungsgem344337 sei, ob ein Haftgrund vorliege und ob die Haft nicht aus besonderen Gr374nden ausgeschlossen oder unver-h344ltnism344337ig sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die dagegen eingeleg-te sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag weiter, gegen den Schuldner Haft zur Erzwingung der Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung anzuordnen. Der Schuldner ist im Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht vertreten gewesen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Ent-scheidung des Amtsgerichts f374r unbegr374ndet erachtet und hat hierzu ausge-f374hrt: 6 - 4 - Das Amtsgericht habe den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht zur374ckgewiesen, weil es die Gl344ubigerin abgelehnt habe, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Der Amtsrichter, der gem344337 247 284 Abs. 8 AO im Wege der Amtshilfe t344tig werde, habe in eigener Zust344ndigkeit und Verantwortung 374ber die Haftanordnung zu entscheiden. 7 Bei der Freiheitsentziehung handele es sich um einen so schwerwiegen-den Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, dass das Grundgesetz in Art. 104 Abs. 2 GG die Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit und Fortdauer der Haft dem Richter anvertraut habe. Deshalb m374sse sich der Richter vor einer derartigen Anordnung selbst davon 374berzeugen k366nnen, ob deren Vorausset-zungen gegeben seien. Er habe daher umfassend zu pr374fen, ob die Verpflich-tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe und ein Haftgrund vorliege. 8 Die unbeschr344nkte Pr374fungskompetenz folge auch aus dem Vergleich von 247 284 Abs. 8 AO mit 247 322 Abs. 3 AO. W344hrend 247 322 Abs. 3 AO f374r die Vollstreckung in das unbewegliche Verm366gen bestimme, dass f374r das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung die entsprechende Best344tigung der Vollstreckungsbeh366rde gen374ge, fehle eine solche Regelung f374r die Anordnung der Erzwingungshaft gem344337 247 284 Abs. 8 AO. 9 Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil das Bestehen der Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung im Einspruchsverfahren 374berpr374ft werden k366nne. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anordnung der Vollstreckungsbeh366rde wegen Ablaufs der Einspruchsfrist bestandskr344ftig wer-de, finde keine richterliche Pr374fung der Vollstreckungsvoraussetzungen statt. Der Vollstreckungsrichter m374sse daher berechtigt sein, auch das Bestehen der Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung zu pr374fen. 10 - 5 - 11 Nicht zu beanstanden sei, dass das Amtsgericht das Vollstreckungspro-tokoll und die Zustellungsurkunde der Terminsladung angefordert habe. Es sei dem Gericht 374berlassen, ob es sich weitgehend auf die substantiierten Anga-ben der Vollstreckungsbeh366rde verlassen wolle oder weitere Vollstreckungsun-terlagen f374r erforderlich erachte. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Be-schwerdegericht hat den Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Recht zur374ckgewiesen. 12 a) Voraussetzung f374r die Anordnung von Erzwingungshaft nach 247 284 Abs. 8 AO i.V. mit 247 901 ZPO ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner unter anderem dann verpflichtet, wenn der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungs-schuldner wiederholt in seinen Wohn- und Gesch344ftsr344umen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher an-gek374ndigt hat (247 284 Abs. 1 Nr. 4 AO). Ein Haftgrund besteht unter anderem dann, wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der Vollstre-ckungsbeh366rde nicht erschienen ist (247 284 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AO). 13 b) Entgegen der Auffassung der Gl344ubigerin hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass das Amtsgericht berechtigt und verpflichtet ist, eigenst344ndig zu pr374fen, ob der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund besteht. 14 - 6 - aa) Es ist h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt, in welchem Umfang das Amtsgericht die Voraussetzungen der Erzwingungshaft nach 247 284 Abs. 8 AO zu pr374fen hat. Weitgehend Einigkeit besteht, dass das Gericht jedenfalls das Vorliegen eines Haftgrundes pr374fen muss (so OLG K366ln Rpfleger 2000, 461; LG Kassel DGVZ 1996, 27; LG Hamburg Rpfleger 1997, 173, 174; LG Dresden Rpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558; LG Detmold Rpfleger 2001, 507; LG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG K366ln MDR 2004, 355; LG Stendal DGVZ 2003, 188; M374ller-Eiselt in H374bschmann/Hepp/Spitaler, Abga-benordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2002, 247 284 AO Rdn. 98; Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 9. Aufl., 247 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand August 2006, 247 284 AO Rdn. 33; v. Wedelst344dt/Lemaire, Abgabenordnung und Finanzgerichtsord-nung, 18. Aufl., 247 284 AO Rdn. 25; M374nchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., 247 901 Rdn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., 247 901 Rdn. 7; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 901 Rdn. 4). Wie das Beschwerdegericht geht die wohl 374ber-wiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass das Amtsgericht dar374ber hinaus das Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu pr374fen hat (so OLG K366ln Rpfleger 2000, 461 [anders noch OLG K366ln OLG-Rep. 1993, 278]; LG Hamburg Rpfleger 1997, 173, 174; LG Dresden Rpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558; LG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG K366ln MDR 2004, 355; LG Stendal DGVZ 2003, 188; Klein/Brockmeyer aaO 247 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tip-ke/Kruse aaO 247 284 AO Rdn. 33; v. Wedelst344dt/Lemaire aaO 247 284 AO Rdn. 25; Musielak/Voit aaO 247 901 Rdn. 7; a.A. LG Kassel DGVZ 1996, 27; LG Detmold Rpfleger 2001, 507; M374ller-Eiselt in H374bschmann/Hepp/Spitaler aaO 247 284 AO Rdn. 99; M374nchKomm.ZPO/Eickmann aaO 247 901 Rdn. 4). Der Senat teilt diese Auffassung. 15 - 7 - bb) Die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach 247 208 Abs. 8 AO i.V. mit 247 901 ZPO dem Richter vorbehalten. Diese Regelung ist bei der gebotenen ver-fassungskonformen Auslegung so zu verstehen, dass das Amtsgericht das Vor-liegen s344mtlicher Voraussetzungen f374r die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrundes zu 374berpr374fen hat. 334ber die Zul344ssigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG der Richter zu entscheiden. Diese Bestimmung regelt zwar nicht, unter welchen Voraussetzungen der Richter eine Freiheitsentziehung anordnen darf. Ma337geblich sind insoweit die einfachgesetzlichen Bestimmungen, die ge-m344337 Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG das N344here regeln. Das sind im Streitfall die 247 208 AO, 247 901 ZPO. Aus dem Sinn und Zweck des Richtervorbehalts folgt jedoch, dass die Einschaltung und die Entscheidung des Richters nicht nur eine Formsache sein, sondern gew344hrleisten soll, dass der unabh344ngige und neutra-le Richter selbst umfassend pr374ft und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraus-setzungen f374r eine Freiheitsentziehung gegeben sind (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 57, 346, 355 f.; 83, 24, 33). 16 Dieses Ergebnis wird - wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausge-gangen ist - durch einen Vergleich von 247 284 Abs. 8 AO mit 247 322 Abs. 3 AO best344tigt. W344hrend 247 322 Abs. 3 AO ausdr374cklich bestimmt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen f374r eine Vollstreckung in das unbewegliche Verm366gen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts unterliegt, ist die Pr374fungs-kompetenz des Amtsgerichts im Verfahren der Anordnung von Erzwingungshaft nicht durch 247 284 Abs. 8 AO eingeschr344nkt. 17 cc) Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der 334berpr374fung, ob die Ver-pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht, auch nicht deshalb geboten, weil die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche- 18 - 8 - rung ein - mit dem Einspruch nach 247 347 Abs. 1 Nr. 1 AO anfechtbarer - Ver-waltungsakt ist (vgl. BFH BStBl II 1985, 197). Ein Verwaltungsakt entfaltet im Zivilprozess zwar grunds344tzlich Tatbestandswirkung, so dass nicht nur der Er-lass des Bescheids als solcher, sondern auch sein Ausspruch von den Zivilge-richten hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BGH, Urt. v. 19.10.2007 - V ZR 42/07 Tz. 17, juris m.w.N.). Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, mit dem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet wird, kann das um Anordnung der Erzwingungshaft ersuchte Amts-gericht jedoch nicht an der nach Art. 104 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gebo-tenen eigenst344ndigen Pr374fung hindern, ob der Schuldner nach den Vorschriften der Abgabenordnung zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist. Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn 374ber den Einspruch gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Ur-teil rechtskr344ftig entschieden wurde. Entsprechendes gilt f374r die Pr374fung, ob ein Haftgrund besteht. Selbst wenn der Antrag der Vollstreckungsbeh366rde an das zust344ndige Amtsgericht zur Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung als Verwaltungsakt anzusehen w344re (so BFH BStBl II 1985, 197; M374ller-Eiselt in H374bschmann/Hepp/Spitaler aaO 247 284 AO Rdn. 95; a.A. FG Rhein-land-Pfalz, Beschl. v. 8.7.1999 - 1 U 112/99, juris; Klein/Brockmeyer aaO 247 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tipke/Kruse aaO 247 284 AO Rdn. 32), w344re das Amtsge-richt aus den dargelegten Gr374nden nicht an die Beurteilung der Vollstreckungs-beh366rde gebunden, dass ein Haftgrund vorliegt. 19 c) Das Amtsgericht hatte somit auch zu pr374fen, ob der Schuldner zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, weil - wie die Gl344ubigerin behauptet hat - der Vollziehungsbeamte ihn wiederholt in seinen Wohn- und Gesch344ftsr344umen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung 20 - 9 - mindestens zwei Wochen vorher angek374ndigt hatte, und ob ein Haftgrund be-steht, weil - wie die Gl344ubigerin weiter geltend gemacht hat - der Schuldner trotz ordnungsgem344337er Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschie-nen ist. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gericht von der Gl344ubigerin zum Nachweis dieser Voraussetzungen die Vorlage des Voll-streckungsprotokolls und der Zustellungsurkunde der Terminsladung verlangt hat. Die Gl344ubigerin macht ohne Erfolg geltend, es sei objektiv willk374rlich, dass das Gericht damit nur f374r einen Teil der Haftvoraussetzungen Nachweise gefor-dert, sich f374r den anderen Teil aber augenscheinlich auf die substantiierten An-gaben der Vollstreckungsbeh366rde verlassen habe. Dem Gericht ist es von Ver-fassungs wegen nicht vorgeschrieben, welche Beweismittel es f374r seine 334ber-zeugungsbildung heranzuziehen hat. Es muss sich weder mit dem substantiier-ten Vortrag der Vollstreckungsbeh366rde begn374gen noch sich s344mtliche Unterla-gen vorlegen lassen (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 57, 346, 357). 21 - 10 - III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 22 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 24.11.2006 - 248 M 733/06 - LG Dortmund, Entscheidung vom 08.01.2007 - 9 T 872/06 -
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