BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 (Fc, Fd) Zu den zur Erm366glichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle geh366rt, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen l344sst, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetra-gen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschlie337lich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwort-lich zu pr374fen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt wor-den ist. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 2009 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 89.167,89 200 Gr374nde: I. Gegen das ihm am 29. August 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch welches der Beklagte zur Zahlung und Freistellung verurteilt worden war, legte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten am 26. September 2008 Beru-fung ein. Nachdem das Oberlandesgericht mit Verf374gung vom 5. November 2008 auf die Nichteinhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist hingewiesen hatte, bean-tragte der Beklagte am 19. November 2008 die Wiedereinsetzung in die vers344um-te Frist zur Begr374ndung der Berufung und legte mit Schriftsatz vom 21. November 2008 eine Berufungsbegr374ndung vor. 1 Zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsbegehrens trug der Beklagte vor, sein Prozessbevollm344chtigter habe im Anschluss an die Zustellung des land-gerichtlichen Urteils die f374r die Eintragung und Kontrolle von Fristen zust344ndige B374roangestellte angewiesen, die Berufungsfrist und die Berufungsbegr374ndungs- 2 - 3 - frist im Fristenkalender zu markieren. Die 334berwachung von Notfristen sei in dem B374ro so organisiert, dass die Fristen nach Weiterleitung der Vorg344nge an die zu-st344ndige B374rokraft von dieser in einem besonderen Fristenkalender notiert w374rden und jeweils zus344tzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist eingetragen werde. Bei Ablauf der Vorfrist werde dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt ein roter Merkzettel zugeleitet, auf dem der Fristablauf notiert sei. Im vorliegenden Fall sei von der bisher zuverl344ssig arbeitenden B374rokraft versehentlich nur die Frist zur Berufungseinlegung, nicht aber die Begr374ndungsfrist notiert worden, was dazu gef374hrt habe, dass die Akten vor Ablauf der Begr374ndungsfrist dem Prozessbe-vollm344chtigten nicht vorgelegt worden seien. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewie-sen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzul344ssig, weil es an den Vor-aussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich, da das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen hat. 4 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung seiner die Wiedereinsetzung versagenden Entscheidung ausgef374hrt, dass es einem Rechtsanwalt unbenom-men sei, die F374hrung eines Fristenkalenders auf sein B374ropersonal zu 374bertragen, 5 - 4 - sofern er dieses sorgf344ltig ausgew344hlt und belehrt habe und die Fristenwahrung durch F374hrung eines geeigneten Fristenkalenders sowie Notierung der Fristen gesichert sei. Werde ihm im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungs-schrift die Handakte vorgelegt, erstrecke sich die Kontrollpflicht des Rechtsan-walts auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegr374ndungsfrist. Zur Erf374llung dieser Pflicht habe er die Anbringung von Erledigungsvermerken 374ber die Notierung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht nur anzuordnen, sondern nach diesen Erledigungsvermerken auch zu forschen. Weder dem Antrag auf Gew344h-rung von Wiedereinsetzung noch der zur Glaubhaftmachung beigef374gten eides-stattlichen Versicherung k366nne entnommen werden, ob Kontrollma337nahmen er-griffen worden seien, um die Einhaltung der Begr374ndungsfrist sicherzustellen. Aus der Aktenlage k366nne lediglich geschlossen werden, dass die Handakte dem Pro-zessbevollm344chtigten vorgelegen habe, da die Berufungsschrift rechtzeitig gefer-tigt und an das Berufungsgericht 374bermittelt worden sei. Dabei sei der Prozessbe-vollm344chtigte selbst zur Kontrolle der Berufungsbegr374ndungsfrist gehalten gewe-sen, was bei Vorlage der Akte m366glich und auch zumutbar gewesen sei. 2. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergeb-nis zu Recht versagt, weil nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Be-klagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbe-vollm344chtigten an der Fristvers344umnis nicht auszuschlie337en ist. Der Beklagte hat weder das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Organisation des Fristenwesens gen374genden Fristenkontrolle im B374ro des Pro-zessbevollm344chtigten, noch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung zur Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist dargetan, auf deren Erledigung der Prozessbevollm344chtigte ohne weiteres h344tte vertrauen d374rfen. 6 a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, al-les ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gew344hrleis- 7 - 5 - ten. 334berl344sst er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebilde-ten, als zuverl344ssig erprobten und sorgf344ltig 374berwachten B374rokraft, hat er durch geeignete organisatorische Ma337nahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuver-l344ssig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl. 2008, 71; v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051). Zu den zur Erm366glichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vor-kehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle geh366rt insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch ent-sprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen l344sst, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v. 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 aaO; v. 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 Tz. 15). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammen-hang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschlie337lich deren Eintragung in den Fristenkalender eigen-verantwortlich zu pr374fen, wobei er sich grunds344tzlich auf die Pr374fung der Vermer-ke in der Handakte beschr344nken darf (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Tz. 6; v. 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05, NJW 2006, 2778 Tz. 6; Sen.Beschl. v. 18. Juli 2005 - II ZB 16/04). Diese anwaltliche Pr374-fungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145; v. 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828), so dass in die-sen F344llen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist. Dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten l344sst sich, wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgef374hrt hat, nicht entnehmen, ob - und bejahendenfalls welche - Kontrollma337nahmen in der 8 - 6 - Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten ergriffen worden waren, um die Einhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist, insbesondere deren Eintragung in den Fristenka-lender, sicherzustellen. Der Beklagte hat daher schon nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass in dem B374ro des Prozessbevollm344chtigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Organisation des Fristenwesens gen374-gende Fristenkontrolle vorgesehen war. Damit spricht nach dem Vorbringen eini-ges f374r ein m366gliches f374r die Fristvers344umung urs344chliches Organisationsver-schulden des Prozessbevollm344chtigten. Denn bei sachgerechter Organisation der Fristenkontrolle w344re die unterbliebene Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist in dem Fristenkalender wegen des fehlenden Erledigungsvermerks aus der Hand-akte ersichtlich gewesen und bei der im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Pr374fung offenbar geworden. b) Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen f374r die Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs allerdings dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Ein-zelanweisung erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gew344hrleistet h344tte (Sen.Beschl. v. 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 226 V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Tz. 6; v. 15. April 2008 - VI ZB 29/07, JurB374ro 2009, 54; v. 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935). Ein Rechtsanwalt darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverl344ssig t344tige B374rokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie m374ndlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgem344337 ausf374hrt. Er ist deshalb im All-gemeinen nicht verpflichtet, sich 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu verge-wissern. Betrifft die Anweisung aber einen so wichtigen Vorgang wie die Eintra-gung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur m374ndlich erteilt, m374ssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen ge-troffen sein, dass die m374ndliche Anweisung in Vergessenheit ger344t und die Ein- 9 - 7 - tragung der Frist unterbleibt (Sen.Beschl. v. 26. Januar 2009 aaO 1085 Tz. 16; BGH, Beschl. v. 15. April 2008 aaO; v. 2. April 2008 - XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Tz. 13; v. 4. M344rz 2008 - VI ZB 69/05, NJW-RR 2008, 928 Tz. 12; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Erteilung einer konkre-ten Einzelanweisung, auf deren Befolgung der Prozessbevollm344chtigte des Be-klagten ohne weiteres vertrauen durfte, mit dem Wiedereinsetzungsvorbringen ebenfalls nicht dargetan. Der Beklagte hat ohne n344here Angaben zu dem Inhalt und den n344heren Umst344nden der Weisung lediglich vorgetragen, sein Prozessbe-vollm344chtigter habe im Anschluss an die Zustellung des landgerichtlichen Urteils eine B374roangestellte angewiesen, die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist im Fristenkalender zu vermerken. Es erscheint schon fraglich, ob diese "Weisung223 zur Eintragung der Rechtsmittelfristen als konkrete Einzelanweisung oder aber durch die zur organisatorischen Ausgestaltung des Fristenwesens in der Kanzlei getroffenen allgemeinen Anordnungen erfolgte. Selbst wenn von einer konkreten 10 - 8 - Einzelanweisung auszugehen w344re, fehlte jeder Vortrag dazu, ob die Anwei-sungschriftlich oder m374ndlich erteilt wurde und die im Falle nur m374ndlicher Wei-sungserteilung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen in der Rechtsan-waltskanzlei getroffen waren. Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 26.08.2008 - 1 O 193/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2009 - I-8 U 174/08 -
Full & Egal Universal Law Academy